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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum wird bereits bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss angenommen. Ein fehlendes Trennungsvermögen ist bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen; dieser Grenzwert wird trotz neuerer Empfehlungen der Grenzwertkommission, die höhere Werte für Leistungsbeeinträchtigung oder erhöhtes Unfallrisiko nennen, als vertretbar angesehen, da es um die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit geht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |