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Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung verletzt nicht dessen richterliche Unabhängigkeit (Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 97 GG), wenn dieser wiederholt und trotz entgegenstehender Vorgaben übergeordneter Gerichte eine unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde legt, um Bußgeldbehörden zu "disziplinieren". Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenzen, wo ein Richter bewusst und wiederholt die Grenzen vertretbarer Rechtsauslegung überschreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |