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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |