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Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann die Fahreignung nur bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Eine ausreichende Trennung liegt nur vor, wenn eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 µg/l Serum nicht mehr sicher ausgeschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |