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Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann die Fahreignung nur bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Eine ausreichende Trennung liegt nicht mehr vor, wenn bereits bei einem THC-Wert von 1,0 µg/l Serum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann. Die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015, einen höheren Grenzwert anzusetzen, ändert daran nichts, da ihr ein vom Bundesverwaltungsgericht abweichender Gefährdungsmaßstab zugrunde liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |