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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Ein THC-Wert von 1,9 µg/l im Blut übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist das fehlende Trennungsvermögen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |