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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme, wenn ein Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |