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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums ist regelmäßig ausreichend begründet, wenn die weitere Teilnahme am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellt. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Zur Wiedererlangung der Fahreignung bedarf es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |