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Bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer sogenannten freien Werkstatt kann der Besteller nicht erwarten, dass der Unternehmer zu spezifischen Besonderheiten eines bestimmten Fahrzeugtyps über dieselben Kenntnisse verfügt wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Das kann dazu führen, dass der Unternehmer einen Sachmangel seiner Werkleistung nicht zu vertreten hat (hier: unterbliebener Austausch des Dieselpartikelfil-ters im Zuge einer Motorinstandsetzung). (Leitsätze des Gerichts) |