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OLG Celle v. 24.08.2026: Zur Haftung einer freien Kfz-Werkstatt bei unterbliebenem Austausch des Dieselpartikelfilters ohne Kenntnis spezifischer Fahrzeugprobleme




Das OLG Celle (Beschluss vom 24.08.2026 - 24 U 26/26) hat entschieden:

   Bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer sogenannten freien Werkstatt kann der Besteller nicht erwarten, dass der Unternehmer zu spezifischen Besonderheiten eines bestimmten Fahrzeugtyps über dieselben Kenntnisse verfügt wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Das kann dazu führen, dass der Unternehmer einen Sachmangel seiner Werkleistung nicht zu vertreten hat (hier: unterbliebener Austausch des Dieselpartikelfil-ters im Zuge einer Motorinstandsetzung).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. März 2026 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur etwaigen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz soll auf bis zu 16.000 € festgesetzt werden.

Gründe:


Die Klägerin nimmt den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, auf Schadensersatz nach Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug in Anspruch.

Der frühere Inhaber des klägerischen Unternehmens beauftragte mit Vertrag vom 19. Oktober 2022 den Beklagten mit der Instandsetzung des Dieselmotors eines Fahrzeugs vom Typ VW T5 Multivan 2.0 BiTDI, 132 kW mit Erstzulassung im Jahr 2011 vor dem Hintergrund eines erhöhten Ölverlusts. Der Beklagte führte bis Januar 2023 eine umfangreiche Motorrevision durch. Der Dieselpartikelfilter wurde nicht ausgetauscht. In der Folge trat am 13. April 2023 ein Motorschaden auf. Die Klägerin begehrt als nunmehrige Unternehmensinhaberin Ersatz des Schadens, den sie mit 13.284,27 € beziffert.

Das Landgericht hat zur Ursache des Motorschadens Sachverständigenbeweis erhoben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt: Die Überholung des Motors sei im wesentlichen sachgerecht durchgeführt worden; Anzeichen unsachgemäß montierter oder mangelhafter Ersatzteile, Fremdkörper oder Montagefehler seien nicht erkennbar. Der Motorschaden beruhe auf thermischen Schäden an Kolbenboden und Turbolader, die nicht aus einem Montagefehler resultierten, sondern aus systemischen thermischen Überlastungen. Diese seien bedingt durch die systemisch nachteilige Weiterverwendung des stark gealterten Dieselpartikelfilters, dessen hoher Beladungsstand zu häufigen und langanhaltenden Regenerationszyklen mit hohem Kraftstoffeintrag und entsprechend hoher Temperaturentwicklung im Abgastrakt geführt habe.

In der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass in herstellergebundenen Vertragswerkstätten wegen einer bekannten spezifischen Problematik dieses Motortyps in vergleichbaren Fällen der Dieselpartikelfilter erneuert werde. Dies sei aus Sicht des Sachverständigen auch zu empfehlen. In freien Werkstätten sei diese Problematik mangels entsprechender Informationen des Herstellers oft nicht bekannt; dann werde der Partikelfilter in der Regel nicht ausgetauscht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin nicht zu, weil es an einem Sachmangel der Werkleistung des Beklagten fehle. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es nicht unsachgemäß gewesen, von einer Erneuerung des Dieselpartikelfilters abzusehen, weil die Kenntnis von der spezifischen Problematik des konkreten Motortyps mangels konkreter Richtlinien des Herstellers in einer freien Werkstatt nicht vorausgesetzt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, der Beklagte hafte wegen einer mangelhaften Werkleistung auf Schadensersatz, weil er im Rahmen der Motorrevision den Dieselpartikelfilter nicht erneuert habe. Der Beklagten als Werkunternehmerin habe es oblegen, fachgerecht zu ermitteln, welche konkreten Reparaturmaßnahmen zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs erforderlich waren. Die Tatsache, dass markengebundene Fachwerkstätten in vergleichbaren Fällen auf Grund einer internen Richtlinie wegen bekannter Probleme dieses Motortyps zur Vermeidung von Folgeschäden den Partikelfilter austauschten, spreche dafür, dass dieser Austausch vom fachgerechten Reparaturstandard umfasst sei. Der Beklagte habe sich vor der Übernahme des Auftrags über die das konkrete Fahrzeugmodell betreffenden technischen Vorgaben und Reparaturrichtlinien informieren und auf die Notwendigkeit einer Erneuerung des Partikelfilters hinweisen müssen. Eine freie Werkstatt schulde keinen geringeren Reparaturstandard als eine markengebundene Fachwerkstatt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 3. Juni 2026 (OLG 65-78) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des am 4. März 2026 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg (Az. 9 O 93/24) zu verurteilen, an die Klägerin 13.284,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin auf Grund der Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag vom 19. Oktober 2022 an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entstehen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 953,40 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2024 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Austausch des Dieselpartikelfilters, der nicht Gegenstand einer klassischen Motorrevision sei, sei er nicht verpflichtet gewesen. Dass in einer markengebundenen Fachwerkstatt bei entsprechenden Symptomen der Partikelfilter nach Herstellervorgaben erneuert werde, könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil er von einer solchen Richtlinie des Herstellers keine Kenntnis gehabt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 8. Juli 2026 (OLG 87-90) Bezug genommen.

II.

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein. Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute

Feststellung gebieten und eine Verurteilung des Beklagten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich; solche zeigt auch die Berufung nicht auf.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer mangelhaften Werkleistung gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 633 Abs. 1, 2, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Rahmen einer fachgerechten Motorrevision auf Grund der vom Sachverständigen geschilderten besonderen Problematik des konkreten Motortyps ebenso wie eine markengebundene Fachwerkstatt den Dieselpartikelfilter hätte erneuern müssen und seine Werkleistung deshalb im Sinne von § 633 Abs. 1, 2 BGB mangelhaft ist. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat er nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit nicht eine abweichende Haftung bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit; fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt ein objektiver Maßstab, für den es darauf ankommt, welche Anforderungen an den Unternehmer in der konkreten Situation typischerweise gestellt werden konnten ( Staudinger/Leupertz/Popescu, BGB [2024], § 634 Rn. 309). Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Unternehmer nicht den Erwartungen entspricht, die an einen sachund fachkundigen Unternehmer, der die Herstellung eines Werks nach Art des in Auftrag gegebenen übernimmt, gestellt werden. Diese berechtigten Erwartungen orientieren sich regelmäßig an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, die mit den einschlägigen Qualitätsstandards und den zur Zeit der Leistungserbringung gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist (Seichter in BeckOGK, § 636 BGB Rn. 212 [Stand: 1. Juli 2026]).

Nach diesem objektiven Maßstab kann der Besteller bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer sogenannten freien Werkstatt grundsätzlich ebenso wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine sachund fachgerechte Reparatur erwarten. Für ihn ist aber erkennbar, dass der Unternehmer einer freien Werkstatt über spezifische Besonderheiten eines bestimmten Fahrzeugtyps nicht in jedem Fall dieselben Kenntnisse haben kann, über die eine markengebundene Fachwerkstatt verfügt. Denn eine Werkstatt, die nicht auf Fahrzeuge eines einzelnen Herstellers spezialisiert ist, kann zu den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers und ihren spezifischen Besonderheiten nicht dasselbe Erfahrungswissen haben wie eine markengebundene Fachwerkstatt, die ausschließlich und damit weit häufiger als jene mit denselben Fahrzeugtypen befasst ist. Zudem ist zu erwarten, dass eine freie Werkstatt nicht in jedem Fall über dieselben Informationen des Herstellers verfügt wie eine mit diesem in fester Beziehung stehende markengebundene Werkstatt.

Auf der Grundlage dieses Sorgfaltsmaßstabs war von dem Beklagten nicht zu erwarten, dass er das Erfordernis eines Austauschs des Dieselpartikelfilters erkennen musste. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Problematik des konkreten Fahrzeugtyps, die in einer freien Werkstatt nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden konnte. Zugleich gab es für den Beklagten keine Anhaltspunkte, die es hätten erforderlich erscheinen lassen, sich um ergänzende Informationen des Herstellers zu bemühen. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

Der Sachverständige hat ausgeführt, im Zuge einer durch Ölverlust veranlassten Motorrevision bei Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs sei aus seiner Sicht dringend zu empfehlen, zugleich auch den Dieselpartikelfilter zu erneuern. Wenn dies unterbleibe, könnten, wie beim Fahrzeug des Klägers geschehen, durch zu häufige Regenerationszyklen eines mit Ölaschepartikeln beladenen Partikelfilters Folgeschäden eintreten. In herstellergebundenen Werkstätten werde bei hohem Ölverbrauch, weil diese Motoren bekanntermaßen problematisch seien, stets auch der Partikelfilter getauscht. Herstellerseitige Richtlinien gebe es dazu allerdings nicht; der Umgang mit dem Problem beruhe auf Erfahrungswerten. Wisse man um die Problematik dieses Motors nicht, werde der Partikelfilter meist nicht getauscht, weil es ein erheblicher Aufwand sei, seinen Zustand zu bewerten, und auch ein beladener Partikelfilter im allgemeinen weiter benutzt und erforderlichenfalls später als Verschleißteil ausgetauscht werden könne. Freie Werkstätten würden von Seiten des Herstellers über die Problematik dieses Motors oft nicht informiert und kennten dieselbe deshalb meist nicht, sofern sie nicht zufällig, etwa durch spezielle Lehrgänge, davon erführen.

Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen ist zu schließen, dass die sachund fachgerechte Ausführung einer Motorrevision bei einem Dieselmotor wegen Ölverlusts im allgemeinen nicht gebietet, auch den Partikelfilter zu erneuern. Nur bei dem konkreten Motortyp ist es wegen dessen spezifischer Problematik dringend zu empfehlen, den Partikelfilter auszutauschen, um Folgeschäden zu vermeiden. Diese Problematik kann in freien Werkstätten aber nicht als bekannt vorausgesetzt werden, weil diese die entsprechenden Informationen des Herstellers nicht erhalten. Das kann dem Unternehmer einer freien Werkstatt nicht als sorgfaltswidrig vorgeworfen werden. Von ihm ist auch nicht zu erwarten, sich durch Lehrgänge über besondere Probleme einzelner Motoren eines bestimmten Herstellers kundig zu machen, weil er nicht auf die Fahrzeuge eines einzelnen Herstellers spezialisiert ist.

III.

Da die Berufung aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin nahe, unter Kostengesichtspunkten die Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGCE:2026:0824.24U26.26.00

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