Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein v. 14.08.2026: Zur Gefahrenprognose bei Versammlungsverbot auf Autobahnbrücke: Hohe Wahrscheinlichkeit für Schadenseintritt erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 14.08.2026 - 4 MB 31/26) hat entschieden:
Ein Verbot einer Versammlung auf einer Autobahnbrücke nach § 13 Abs. 1 VersFG SH kommt nur bei einer Gefahrenprognose in Betracht, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt nahelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 7. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsgegner begehrt die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des am 1. August 2026 erhobenen Widerspruches gegen die Verbotsverfügung vom 30. Juli 2026 wiederhergestellt worden ist.
Am 29. Juli 2026 zeigte die Antragstellerin für die Aktionsgruppe "Schleswig-Holstein steht auf" eine Versammlung mit dem Thema "Brückenleuchten" ab dem 1. August 2026 alle 14 Tage für ein Jahr in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr an. Die Versammlung solle auf der Autobahnbrücke A 7 … … / … … stattfinden. Als alternativen Versammlungsort wurde die Autobahnbrücke A 7 … / … … angegeben. Es sei geplant, dass etwa 15 Teilnehmende auf der Brücke stünden und Fahnen schwenkten (ohne Bundesadler) und Banner mit Forderungen hochhielten.
Das Verwaltungsgericht führte zu Begründung seiner Beschluss vom 7. August 2026 im Wesentlichen aus, das die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle, da das private Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem für sofort vollziehbar erklärten Verbot der Versammlung überwiege, weil der Bescheid vom 30. Juli 2026 insoweit offensichtlich rechtwidrig sei.
Das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei vorliegend zweifelhaft. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 13 Abs. 1 VersFG SH - der für das Versammlungsverbot maßgeblichen Rechtsgrundlege - stelle besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt fast mit Gewissheit zu erwarten sei. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass von der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben der betroffenen Verkehrsteilnehmenden, ausgehe. Auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse erscheine es nicht hinreichend plausibel, dass ein Schaden - hier also ein Unfall - mit der erforderlichen hohen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn die Antragstellerin die Versammlung wie angezeigt durchführen sollte.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsgegner die vorläufige Durchsetzung seines Versammlungsverbotes weiter.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Der Antragsgegner macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im konkret vorliegenden Fall sowohl für den Standort der Autobahnbrücken A 7 … … / … … sowie der Alternative der Autobahnbrücke A 7 … / … … eine unmittelbare Gefahr von den angemeldeten Demonstrationen ausgehe. An das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts würden vom Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner unterschiedliche tatsächliche Anforderungen gestellt. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die "Je-desto-Formel" als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den vorliegenden Fall für nicht anwendbar zu halten, folge der Antragsgegner nicht. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Gefahrenlage für die betroffenen Schutzgüter - Leib und Leben der Kraftfahrzeugführenden auf der A 7 und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Bundesfernstraßen - tatsächlich vorhanden sei. Dies ergebe sich aus den Durchführungsmodalitäten der Versammlungen in Zusammenhang mit dem konkret gewählten Standort bzw. dessen Alternative sowie der zu erwartenden tatsächlichen Verkehrslage (keine Geschwindigkeitsbegrenzung, Richtgeschwindigkeit 130 km/h, Ablenkung durch verkehrsfremde Einflüsse, Gefahrbremsweg, hohes Verkehrsaufkommen am Samstag, hohe Staugefahr gerade in Bezug auf den Grenzübergang). Dabei bezieht sich der Antragsgegner auf eine Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 11. August 2026.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. Eine Beschränkung bzw. ein Verbot einer Versammlung erfordert nach § 13 Abs. 1 VersFG SH, dass nach den zur Zeit ihres Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der unmittelbaren Gefahr, der besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliege, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d. h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten sei, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend bestimmt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 14). Ob dabei unter Verhältnismäßigkeitsmaßstäben auf die sogenannte "Je-desto-Formel" abzustellen ist, kann dahinstehen.
Denn die danach erforderliche Gefahrenprognose ist unter Berücksichtigung der von Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 17). Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegt ebenso wie das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einer besonderen Schutzpflicht des Staates. Beide Rechte sind im Wege der praktischen Konkordanz in einem angemessenen Verhältnis im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024 - 4 MB 14/24 -, juris Rn. 8). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich alleine als Grundlage einer Gefahrenprognose nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6). Die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 ).
Die sorgfältig und ausführlich begründete Beschwerde gibt aber über bloße Verdachtsmomente hinaus keine Hinweise darauf, dass hier im konkreten Einzelfall mit hoher Wahrscheinlichkeit, quasi mit Gewissheit, die Verletzung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter zu erwarten steht. Dagegen spricht das mittlerweile etablierte Demonstrationsgesehen auf Autobahnbrücken, welches keine Hinweise auf eine spezifisch von ihm ausgehende erhöhte Unfallträchtigkeit gibt. Die Stellungnahme der Autobahn GmbH liefert diesbezüglich ebenfalls keine weiteren Hinweise. So wird zu Recht auf die Verkehrsverhältnisse Bezug genommen, die bereits jetzt eine erhöhte Aufmerksamkeit der Autofahrenden erfordern und eigentlich jede weitere Ablenkung vom Verkehrsgeschehen verbieten. Indes wird damit kein bereits erhöhtes Unfallgeschehen auf dem betroffenen Streckenabschnitt dargetan, das es rechtfertigte, die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit in diesem Einzelfall zurücktreten zu lassen. Für die Annahme des Antragsgegners, dass von einer Versammlung auf einer Brücke in der von der Antragstellerin angezeigten Form grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko für den sich unter ihr fortbewegenden Straßenverkehr ausgehe, fehlt es an konkreten, nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Durchgreifende Anhaltspunkte, um eine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die Versammlung der Antragstellerin anzunehmen, wobei ein gewisses Gefahrenpotential nicht in Abrede zu stellen ist, liegen nicht vor. Dabei ist im Rahmen der Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, dass die Versammlung nach der Anzeige der Antragstellerin lediglich bis 16.00 Uhr stattfinden soll, also im Prinzip zu einer hellen Tageszeit.
Es sei lediglich angemerkt, dass unter Umständen auch Beschränkungen der Versammlung nach § 13 Abs. 1 VersFG SH in Betracht kommen könnten, wie ein Verbot des Anbringens von Plakaten am Brückengeländer nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO bzw. § 9 Abs. 6 Satz 2 FStrG oder ein Verbot des Einsatzes von Leuchtmitten sowie eine Beschränkung auf die Zeit bis zum Sonnenuntergang, da die Versammlung für das ganze Jahr, also auch in der dunkleren Jahreszeit angemeldet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.