|
Ein Kraftfahrzeug, das als Zugfahrzeug für einen Wohnwagenanhänger verkauft wird, ist mangelhaft, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine Eintragung wegen eines erhöhten zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb vorhanden ist, die Zulassungsbescheinigungen vergleichbarer Fahrzeuge andere Hersteller aber eine solche Zusatzeintragung aufweisen und sich aus der öffentlich einsehbaren Betriebsanleitung des Herstellers des verkauften Fahrzeugs ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb ergibt. (Leitsätze des Gerichts) |