|
Die Anforderungen an die Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG werden überspannt, wenn eine persönliche Konsultation des Arztes für die Verschreibung von Cannabisprodukten verlangt wird, da die Vorschrift insoweit keine konkreten Vorgaben enthält. Der Patient darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ärztlich ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er sich auf den Ausnahmetatbestand berufen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |