Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 30.07.2026: Zur Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG bei telemedizinischer Verschreibung von Cannabis ohne persönliche Konsultation




Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.07.2026 - 2 ORbs 85/26) hat entschieden:

   Die Anforderungen an die Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG werden überspannt, wenn eine persönliche Konsultation des Arztes für die Verschreibung von Cannabisprodukten verlangt wird, da die Vorschrift insoweit keine konkreten Vorgaben enthält. Der Patient darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ärztlich ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er sich auf den Ausnahmetatbestand berufen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 2. Juni 2026 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückverwiesen.

Gründe:


Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verhängte gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 2. Juni 2026 wegen (fahrlässigen) Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 7,2 ng/ml) eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Betroffene hatte die festgestellte Fahrt und den Konsum von Cannabis nach den Urteilsgründen eingeräumt und sich darauf berufen, dass er aufgrund einer Verschreibung von Cannabisblüten ein für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnetes Medikament bestimmungsgemäß eingenommen habe (§ 24 Abs. 4 StVG). Das Amtsgericht hat mangels festzustellender persönlicher Konsultation eines Arztes die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift indes verneint.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, denn die Verteidigung beanstandet mit Recht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen der sog. Medikamentenklausel gemäß § 24 Abs. 4 StVG zu Unrecht verneint habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat sich hierzu wie folgt geäußert:

"Die Feststellungen tragen die Festsetzung einer Geldbuße von 500,00 € sowie die Verhängung des Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 7,2 ng/ml) nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 03.05.2025 gegen 19.50 Uhr in ("Ort 01") mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen: …, die ("Adresse 01") befuhr, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert hatte. Er habe zum Zeitpunkt der Fahrt unter Wirkung des in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels Cannabis (THC/ Serum im Blut: 7,9 ng/ml) gestanden.

Dabei hat das Amtsgericht jedoch zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG abgelehnt, wonach ein Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrohydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, ausnahmsweise dann nicht ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1a) StVG handelt, wenn die THC-Konzentration von der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich der Betroffene zwischen Oktober 1994 und Dezember 2007 in der kinderund jugendärztlichen Betreuung bei Dipl. med ("Name 01") wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) bei Behandlung mit Concerta 36 mg Retard befunden hatte und seit dem 16.12.2024 im Besitz des Führerscheins Klasse B sei.

Der Betroffene befinde sich auch weiterhin wegen ICD10 F90.0 (ADHS) und häufiger Unruhe in ärztlicher Behandlung. Am 12.04.2025 habe ihm der behandelnde Arzt ("Name 02") aus ("Ort 02") und am 12.08.2025 der behandelnde Arzt ("Name 03") aus ("Ort 03") jeweils im Wege einer telemedizinischen Behandlung ohne persönliche Konsultation im Be-

schluss näher beschriebene Cannabisprodukte verschrieben. Diese Verschreibungen sind nach Ansicht des Amtsgerichts indes nicht ausreichend. Vorliegend sei eine persönliche Konsultation des Arztes erforderlich gewesen, weil sich der Betroffene im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis in der Probezeit und hinsichtlich des Cannabis am Tattag in der Einstellungsphase befunden habe.

Mit dieser restriktiven Auslegung des § 24a Abs. 4 StVG hat das Amtsgericht indes die Anforderungen an das Verschreibungserfordernis überspannt:

§ 24a Abs. 4 StVG enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. Zwar hat die Bundesregierung inzwischen erkannt, dass § 3 Abs. 2 des Medizinalcannabisgesetzes zu Missbrauch geradezu einlädt, weil es keine Anforderungen an die ärztliche Konsultation vor der Verschreibung vorsieht. Sie hat daher einen Gesetzentwurf mit einer Neufassung der Vorschrift vorgelegt, die vor der Verschreibung von Cannabisprodukten eine persönliche Konsultation des Arztes vorsieht.

Auch spricht im vorliegenden Falle der Umstand, dass der Betroffene sich eine ärztliche Bescheinigung von einem Arzt aus ("Ort 02") und eine von einem Arzt aus ("Ort 03") hat ausstellen lassen, welche vom äußeren Erscheinungsbild und inhaltlich in weiten Teilen identisch sind und sogar dieselben das Dokument durchziehenden Formatierungsund Schreibfehler aufweisen (z.B.: "Herr … klagt über :

- häufige Unruhe

- Beschreibung en seines Verhaltens als impulsiv oder voreilig durch and ere Per "), dafür, dass keine nennenswerte ärztliche Befassung mit dem Krankheitsbild des Betroffenen stattgefunden hat. Indes ist der genannte Gesetzentwurf bislang nicht in Kraft getreten, sodass eine persönliche Konsultation bislang nicht erforderlich ist.

Ungeachtet dessen ist auch nicht der Patient verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung, sondern der Arzt. Der Patient wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026, III-5 ORbs 87/26 Rn. 17ff; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 ORbs 16/23 Rn. 8). Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu verlangen, dürfte zudem mit dem in § 3 OWiG bzw. Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot kaum in Einklang zu bringen sein, wonach es für den Normadressaten erkennbar sein muss, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Bußgeld bedroht ist ( BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96). Der Beschluss wird daher aufzuheben sein.

Für die erneute Hauptverhandlung könnte es sich indes anbieten, die Echtheit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgrund der o.g. Auffälligkeiten zu überprüfen."

Diese Würdigung der Sachund Rechtslage entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2026 - III-5 ORbs 87/26 -, juris) und wird vom Rechtsbeschwerdegericht geteilt.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGBB:2026:0730.2ORbs85.26.00

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