|
Der von der Klägerin erklärte Rücktritt ist unwirksam, weil das streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf die vorgebrachten Mängel als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB), da die Mängelrüge nicht gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgte. Die Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 HGB, wonach ein Handelsvertreter zur Entgegennahme von Mängelrügen ermächtigt gilt, kann durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des vermittelten Kaufvertrags abbedungen werden, wenn diese dem Kunden ausgehändigt wurden. Der Umstand, dass eine Vermittlerin als Vertragswerkstatt den Kostenaufwand für erbrachte Garantieleistungen gegenüber dem Verkäufer abrechnen kann, macht sie nicht zum Empfangsboten für Mängelrügen gemäß § 377 HGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |