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Landgericht Stuttgart v. 02.07.2026: Zur Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung bei später erkennbarem Schaden




Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 02.07.2026 - 12 O 263/25) hat entschieden:

   Der vom Unfallgegner beauftragte Kfz-Sachverständige haftet nicht gegenüber der den Schaden regulierenden Versicherung des Unfallverursachers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz wegen der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens, wenn der konkrete Schaden, der die Reparaturkosten über die 130%-Grenze hebt (hier: die Beschädigung des rechten Federdoms), erst nach der Erstbegutachtung durch den Sachverständigen und erst nach dem Abbau der beschädigten Teile der Karosserie für den Sachverständigen im Zuge der Zweitbesichtigung erkennbar wird.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 34.224,65 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen dem Geschädigten und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Kraftfahrzeugschadensgutachtens unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in Verbindung mit §§ 634 Nr. 4, 636,280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagten ihre Pflichten bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 nicht verletzt hat.

1.

Die Beklagte hat keine sich aus dem zwischen dem Unfallgeschädigten und der Beklagten geschlossenen Vertrag ergebende Pflicht verletzt, weil sich die Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 innerhalb des dem sachverständigen Gutachter bei der Auswahl und Beurteilung des Erforderlichen zustehenden Ermessensspielraums bewegt hat. Der Schaden am rechten Federdom, der die Reparaturkosten deutlich über die 130%-Grenze hob, war bei der Erstbegutachtung, die zum Gutachten vom 04.10.2022 führte, nicht erkennbar. Es war für die Beklagte in wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar, zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Fahrzeug unter Inkaufnahme der damit verbundenen Kosten zerlegen zu lassen. Die von der Klägerin behauptete fehlende Reinigung und Demontage des Unterbodens spielte für die zusätzlichen Kosten keine Rolle.

a)

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der zwischen einem Kraftfahrzeugunfallgeschädigten und dem von ihm beauftragten privaten Sachverständigen geschlossene Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter - hier der Haftpflichtversicherung des Schädigers - entfaltet und die Klägerin somit in eigenem Namen Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend machen kann (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2026 - 7 U 67/25).

b)

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Hinblick auf den Hinweis im Gutachten, dass der Unterboden zu reinigen sei, um gegebenenfalls weitere Schäden feststellen zu können, kein Fehler der Beklagten vor. Der Geschäftsführer der Beklagten, der das Gutachten erstellt hat, hat sich plausibel und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026 dahin eingelassen, dass die Reinigung des Unterbodens und die folgende Demontage in keinem Zusammenhang mit der Entdeckung des Schadens am rechten Federdom gestanden sei. Denn dieser entscheidende Schaden habe erst bei der vollständigen Zerlegung des Frontbereichs des Golfs im Rahmen der Reparaturarbeiten am 28.11.2022 festgestellt werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass der rechte Federdom im Gegensatz zum unbeschädigten linken Federdom nach oben verformt worden sei. Diese Einlassung wird eindrucksvoll durch die Bilder 1, 3, 4 und 7 im Nachtragsgutachten vom 01.02.2023 bestätigt. Dort ist erkennbar, dass die rechte Frontpartie erst vollständig zurückgebaut werden musste und der rechte Federdom im Gegensatz zum linken Federdom nach oben ausgebeult war. Das ist anhand der blauen Linien eindeutig zu erkennen. Das hat nichts mit dem Unterboden und seiner Verschmutzung zu tun.

Nachdem dieser Schaden erst im Zuge der Reparatur erkennbar wurde, war es dem Geschäftsführer der Beklagten nicht möglich, dies bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 zu berücksichtigten.

Ein Abbruch der Reparatur war zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sinnvoll, weil das Fahrzeug, wie auf dem Bild 1 des Nachtragsgutachtens vom 01.02.2023 gut zu erkennen ist, im Frontbereich vollständig zerlegt war. Die Kosten der Reparatur waren daher schon in erheblichem Umfang angefallen und das Fahrzeug war in diesem Zustand nicht nutzbar. Dann war es wirtschaftlich vertretbar, den Golf fertig reparieren zu lassen, um einen Gegenwert für die bereits angefallenen Reparaturkosten zu bekommen. Im Hinblick auf die Kosten der Zerlegung des Fahrzeugs war es auch nicht sinnvoll, dieses Kosten vor der Reparatur im Zuge der Erstbegutachtung quasi auf Verdacht aufzuwenden.

c)

Dass die im Rahmen der Reparaturarbeiten festgestellten Schäden am rechten Federdom zu einer Überschreitung der 130 %-Grenze und damit dazu geführt haben, dass die Reparaturwürdigkeit des Unfallfahrzeugs nicht mehr gegeben war, liegt im Risikobereich des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 38/22), hier also der Klägerin als Versicherer des Schädigers. Die Rechtsprechung betrachtet hierbei zwar überwiegend das Verhältnis der Risikobereiche zwischen Unfallschädiger und Unfallgeschädigtem unter Zugrundelegung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Dieses Risiko darf jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen verlagert werden, da dies faktisch zu einer Entlastung des eigentlichen Schädigers führen würde, insbesondere vor dem Hintergrund eines fachlich fehlerfreien Gutachtens.

d)

Die Berücksichtigung von Neuteilen anstelle von Austauschteilen vermag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch dann, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt würde, die damit verbundenen Mehrkosten nicht zu einer Überschreitung der 130%-Grenze ge-

führt hätten. Insoweit wäre ein diesbezüglicher Fehler der Beklagten nicht für den Schaden der Klägerin kausal geworden.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass beim Lenkgetriebe Mehrkosten von 374,90 € und beim DSG-Getriebe Mehrkosten von 1.886,15 € entstanden seien. Diese Mehrkosten hätten gemäß der Aufstellung auf Seite 4 der Klageerwiderung (Bl. 23 d.A.) jedoch nicht zu einer Überschreitung der 130%-Grenze geführt. Diese Einlassung ist plausibel und nachvollziehbar. Die Klägerin äußert sich zu einer möglichen Überschreitung der 130%-Grenze im Hinblick auf die Mehrkosten bei der Verwendung von Neuteilen in der Replik nicht mehr. Daraus folgt, dass die Berücksichtigung von Neuteilen anstelle von Austauschteilen zu keiner anderen Bewertung der Reparaturfähigkeit des Unfallfahrzeugs durch die Beklagte im Gutachten vom 04.10.2022 geführt hätte.

e)

Es kann dahinstehen, ob der Schadensanspruch der Klägerin verjährt ist, weil er schon dem Grunde nach nicht besteht.

2.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert folgt dem geltend gemachten Zahlbetrag in der Hauptsache.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0702.12O263.25.00

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