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Der vom Unfallgegner beauftragte Kfz-Sachverständige haftet nicht gegenüber der den Schaden regulierenden Versicherung des Unfallverursachers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz wegen der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens, wenn der konkrete Schaden, der die Reparaturkosten über die 130%-Grenze hebt (hier: die Beschädigung des rechten Federdoms), erst nach der Erstbegutachtung durch den Sachverständigen und erst nach dem Abbau der beschädigten Teile der Karosserie für den Sachverständigen im Zuge der Zweitbesichtigung erkennbar wird. (Leitsätze des Gerichts) |