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Die Fahrerlaubnisbehörde muss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eine erneute Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Eine achtjährige Fahrpause bei den Klassen C/CE stellt einen solchen gewichtigen Anhaltspunkt dar, der auch durch frühere Fahrpraxis, Fahrpraxis in Klasse C1 oder Weiterbildungsbescheinigungen nach BKrFQG nicht kompensiert wird. Fehlende finanzielle Mittel sind kein Grund, von der Prüfung abzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |