Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 01.07.2026: Zur erneuten Fahrerlaubnisprüfung bei Wiedererteilung der Klassen C/CE nach acht Jahren Fahrpause




Der VGH München (Beschluss vom 01.07.2026 - 11 ZB 25.613) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde muss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eine erneute Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Eine achtjährige Fahrpause bei den Klassen C/CE stellt einen solchen gewichtigen Anhaltspunkt dar, der auch durch frühere Fahrpraxis, Fahrpraxis in Klasse C1 oder Weiterbildungsbescheinigungen nach BKrFQG nicht kompensiert wird. Fehlende finanzielle Mittel sind kein Grund, von der Prüfung abzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Klägerin begehrt die Wiedererteilung ihrer im Jahre 2016 abgelaufenen Fahrerlaubnis für die Klassen C/CE ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung.

Sie ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, L und T. Die Klassen C und CE wurden ihr erstmals am 22. März 2006 bzw. 14. September 2006 erteilt und waren bis 13. September 2016 gültig. Am 25. November 2022 beantragte sie beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Sie sei derzeit arbeitslos und fahre gelegentlich auf Stundenbasis Waren mit einem Kleintransporter aus. Sie wolle jedoch wieder Lastkraftwagen im Fernverkehr fahren.

Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte ihr das Landratsamt mit, sie müsse hierfür die theoretische und praktische Fahrprüfung erneut ablegen. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 19. und (gleichlautend) 27. Januar 2023 ab. Sie sei von 2007 bis 2011 als Berufskraftfahrerin tätig gewesen und danach bis 2016 sporadisch. Seit langem fahre sie aushilfsweise Lastwagen der Klasse C1. Sie habe ihre Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nur sechs Jahre ruhen lassen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. März 2023 ließ die Klägerin vortragen, ihr fehlten derzeit die finanziellen Mittel für eine erneute Fahrprüfung.

Am 13. April 2023 ließ sie Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Ansbach erheben und im Verlauf des Verfahrens Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 27. August und 3. September 2022 vorlegen sowie auf eine digital an die Führerscheinstelle übermittelte Weiterbildungsbescheinigung vom 15. April 2023 hinweisen.

Mit Urteil vom 13. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestünden nicht. Da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine gültige Bescheinigung über das Sehvermögen gefehlt habe, sei ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nicht spruchreif. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Verbescheidungsantrag habe keinen Erfolg, da die Klägerin eine prüfungsfreie Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen nicht beanspruchen könne. Die Fahrerlaubnisbehörde ordne auch bei deren Verlängerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Diese Anordnung stehe nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei bei gerechtfertigter Annahme des Verlusts der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend. Hierfür genügten gewichtige Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Tatsachen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehöre auch nach Aufhebung der früheren Zweijahresgrenze in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Sie werde regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für die Einschätzung der Fahrbefähigung sein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es somit geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliege, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert habe. Ausgangspunkt bei der hier anzustellenden Prognose sei die unstrittige Tatsache, dass die Klägerin seit Ablauf ihrer Fahrerlaubnisklassen C/CE am 13. September 2016 über acht Jahren keine Fahrzeuge der entsprechenden Klassen mehr geführt habe. Die nach alter Rechtslage maßgebliche Zweijahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung zwingend gewesen sei, sei hier um mehr als das Vierfache überschritten. Demgegenüber stehe der nicht näher substantiierte Vortrag der Klägerin, sie habe zwischen 2006 und 2011 im Fernverkehr als Lkw-Fahrerin regelmäßig Fahrpraxis gesammelt und zudem in den Jahren 2011 bis 2016 "sporadisch" Fahrzeuge der Klasse C gefahren. Ausreichende Belege hierfür seien trotz gerichtlicher Nachfrage ausgeblieben. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen könnten ihren Vortrag nur bedingt untermauern. In dem Schreiben vom 12. Februar 2025 sei im Wesentlichen angegeben, die Klägerin sei immer wieder privat mit Lastkraftwagen (7,5 t bis 40,0 t) gefahren. Ihr Umgang mit den ihr überlassenen Fahrzeugen (Sprinter, Transporter) sei stets einwandfrei gewesen. Was mit "immer wieder" gemeint sei, werde nicht näher konkretisiert und erschließe sich der Kammer auch nicht unter Heranziehung des übrigen klägerischen Vorbringens. Dem Schreiben sei keine Zeitangabe zu entnehmen, wann und in welchem Umfang die Klägerin Fahrzeuge der Klasse C/CE für die Firma gefahren habe. Dem Schreiben vom 10. Februar 2025 sei zu entnehmen, dass die Klägerin seit dem 1. Dezember 2022 als "Lkw-Fahrerin" angestellt gewesen sei, was jedoch verwundere, da sie seit 2016 keine Lastkraftwagen der Klasse C/CE mehr habe fahren dürfen. Jedenfalls seien auch diesem Schreiben keine näheren Angaben zu ihrer tatsächlichen Fahrpraxis hinsichtlich Fahrzeuge der Klasse C/CE zu entnehmen. Im Übrigen würde auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage führen. Die Fahrpraxis in der Vergangenheit von ca. zehn Jahren - je zur Hälfe regelmäßig und "sporadisch" - sei im Rahmen der Prognose nicht geeignet, die acht Jahre des Nichtfahrens, die einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Verlust der Befähigung darstellten, zu kompensieren. Eine "Überprüfungsfahrt" mit einem Fahrschulinhaber rechtfertige kein anderes Ergebnis, da dieser weder amtlich anerkannter Sachverständiger noch amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sei, sondern lediglich eine Fahrlehrererlaubnis für die Klassen C/CE innehabe. Nachdem dieses Beweisthema nicht entscheidungsrelevant gewesen sei, habe auch kein Anlass zu einer Vernehmung des Fahrlehrers als Zeuge bestanden. Ebenso wenig reiche eine einzige Fahrt zum Nachweis entsprechender Fahrpraxis aus. Die vorgelegten Weiterbildungsbescheinigungen nach BKrFQG/ BKrFQV ersetzten keine theoretische Prüfung im Sinne von § 16 FeV, da für das Absolvieren der Weiterbildung bereits die bloße Teilnahme an Unterrichtseinheiten ausreiche, ohne dass zugleich eine Prüfung, etwa anhand von Fragen, abgelegt werden müsse, vgl. § 5 Abs. 3 BKrFQG, § 16 Abs. 2 FeV. Zudem überschneide sich der Inhalt der Weiterbildungen mit dem Prüfungsstoff der Klassen C/CE (vgl. Anlagen 2.3 und 2.4 zur FahrschAusbO 2012) nur teilweise. Weiter könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahre. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genüge nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht. Schon daraus lasse sich ableiten, dass eine längere Fahrpraxis mit Fahrzeugen bis 7,5 t die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen schwerer Lastkraftwagen über 7,5 t nicht vermittle. Dies bestätige insbesondere der nicht unerhebliche Zusatzstoff für die Klassen C/CE in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung. Das Vorbringen hinsichtlich der Fahrlehrerpraxis für die Klassen B/BE in den Jahren 2011/2012 sei ebenfalls unbehelflich. Auch wenn die Klägerin überdurchschnittliche Kenntnisse hinsichtlich der allgemeinen Regeln im Straßenverkehr haben möge, könnten hieraus jedoch keine Rückschlüsse auf die besonderen Anforderungen der Fahrerlaubnisklassen C/CE gezogen werden. Zwingende Schlussfolgerungen für ihre Befähigung seien auch nicht aus dem Vortrag zu ziehen, es sei in den letzten 25 Jahren keine Eintragung im Fahreignungsregister zu ihren Lasten erfolgt und sie habe in diesem Zeitraum keine Unfälle verursacht. Im Ergebnis werde es ihr aufgrund ihrer früheren Fahrpraxis wohl leichter fallen als einem Fahranfänger, sich mit Fahrzeugen der Klasse C/CE im Straßenverkehrs zurechtzufinden. Im Hinblick auf die zurückliegende Zeit seit dem erstmaligen Erwerb der beantragten Klassen im Jahr 2006 sowie der acht Jahre des Nichtfahrens sei es jedoch gerechtfertigt, von ihr die erneute Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass mit Fahrzeugen der Klassen C/CE ein erhöhtes Gefahrenpotential einhergehe und insoweit gesteigerte Anforderungen an die Befähigung zu stellen seien. Fehlende finanzielle Mittel stellten vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem Betroffenen sei zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfe, um die ihm entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Dies sei hier nicht ersichtlich. Auch verlange die Fahrerlaubnisbehörde keine Ausbildung, sondern lediglich eine Prüfung, deren Kosten sich in einem überschaubaren Rahmen halten dürften.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Sie hält bereits dessen Ausgangspunkt für rechtsfehlerhaft, da es an der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlichen Einzelfallprüfung fehle. Das Verwaltungsgericht verkenne deren Reichweite. Die Entscheidung stelle eine unzulässige Typisierung allein auf Grundlage des Zeitablaufs dar. Anders, als vom

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2026:0701.11ZB25.613.00

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