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1. Mit der Sicherungsübereignung eines versicherten Fahrzeugs entfällt die Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kaskoversicherung. 2. Aus einem Schreiben des Sicherungsgebers, in dem dieser Ansprüche gegenüber der Versicherung anmeldet, zugleich aber eine Zahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers verlangt, folgt noch keine Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft. 3. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis des "äußeren Bildes" eines versicherten Kfz- Diebstahls nicht, kann das Gericht gleichwohl dessen Angaben glauben, sofern keine Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers bestehen; mehrfach wechselnde Schilderungen des Geschehensablaufs schließen eine solche Redlichkeitsvermutung aber regelmäßig aus. (Leitsätze des Gerichts) |