Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 30.06.2026: Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers bei Sicherungsübereignung des Fahrzeugs und Anforderungen an den Beweis eines Kfz-Diebstahls




Das OLG Dresden (Beschluss vom 30.06.2026 - 4 U 208/26) hat entschieden:

   1. Mit der Sicherungsübereignung eines versicherten Fahrzeugs entfällt die Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kaskoversicherung.

2. Aus einem Schreiben des Sicherungsgebers, in dem dieser Ansprüche gegenüber der Versicherung anmeldet, zugleich aber eine Zahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers verlangt, folgt noch keine Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft.

3. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis des "äußeren Bildes" eines versicherten Kfz- Diebstahls nicht, kann das Gericht gleichwohl dessen Angaben glauben, sofern keine Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers bestehen; mehrfach wechselnde Schilderungen des Geschehensablaufs schließen eine solche Redlichkeitsvermutung aber regelmäßig aus.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 7.7.2026, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 35.000 EUR festzusetzen.

Gründe:


Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen wegen eines behaupteten Kfz-Diebstahls.

Unter der Versicherungsnummer 7...... unterhält die Klägerin bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag mit Diebstahlschutz für einen Pkw Audi A6, Modell "Competition Speed, Turbo" mit Nachtsichtsystem, Anhängerkupplung, Lederausstattung, Standheizung und Glas-/Panoramadach mit dem amtlichen Kennzeichen ......, den die Klägerin im Jahr 2020 mithilfe einer Finanzierung bei der ......-Bank erworben hatte. Das Fahrzeug wurde an die Bank sicherungsübereignet (Anlage B 5 I. Instanz). In den Darlehensbedingungen heißt es unter anderem:

"2. Abtretung von eventuellen Versicherungsund Schadenersatzansprüchen

Der Darlehensnehmer hat vor der Auszahlung und bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens eine Teilkaskoversicherung und nach Wahl der Bank eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und der Bank auf Verlangen eine Kopie des aktuellen Versicherungsnachweises auszuhändigen. Der Darlehensnehmer tritt sämtliche Ansprüche ab, die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger und/oder dessen Versicherung zustehen. Ferner tritt er seine Ansprüche aus dem Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag und auf Rückerstattung unverbrauchter Versicherungsprämien an die Bank ab und ermächtigt die Versicherungsgesellschaft zur Ausstellung eines auf die Bank lautenden Sicherungsscheines." (Anlage B 6 I. Instanz).

Die Klägerin hat erstinstanzlich vortragen lassen, der Zeuge R...... B...... habe das Fahrzeug am 5.4.2023 aus der Ortschaft K...... kommend in L...... abgestellt, nachdem er die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau J...... in ein dortiges Krankenhaus zur stationären Behandlung gefahren hatte. Als die Geschäftsführerin das Fahrzeug am Entlassungstag, dem 15.4.2023 abholen wollte, habe sie dieses nicht mehr auffinden können und anschließend Strafanzeige bei der Polizei erstattet. (Das bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem Aktenzeichen 204 UJs 33553/23 geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da weder das Fahrzeug aufgefunden, noch ein Täter ermittelt werden konnte.) Die Beklagte hat die Entwendung des Fahrzeuges bestritten. Das Landgericht hat die Klägerin mit Verfügungen vom 2.5.2024 (Bl. 8 Akte I. Instanz), 6.12.2024 (Bl. 57 Akte I. Instanz) und in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2025 (Protokoll Bl. 83 Akte I. Instanz) auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags zum äußeren Bild eines Diebstahls, und schließlich in der Terminsladung vom 8.8.2025 (Bl. 91 Akte I. Instanz) auf die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung durch Anhörung der Geschäftsführerin der Klägerin hingewiesen. Zum Termin, in welchem die Anhörung der Klägerseite und gegebenenfalls anschließend die Zeugenvernehmung vorgesehen war, ließ die Klägerin sich versäumen und der Zeuge erschien - sich durch Krankheit und Terminsirrtum entschuldigend - ebenfalls nicht, woraufhin das Landgericht im Wege der Entscheidung nach Lage der Akten die Klage abgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Durch die Ladung des Zeugen B...... habe das Landgericht signalisiert, dass der Vortrag zum äußeren Bild eines Diebstahls nunmehr ausreiche. Insoweit handele es sich bei der Klageabweisung ohne erneuten Versuch der Vernehmung des zum Termin entschuldigten Zeugen um eine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls überspannt.

Die Klägerin beantragt,

1.

Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.01.2026 - Az. 8 O 2080/23 - zugestellt am 22.01.2026 wird abgeändert.

2.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 35.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Berufungsbeklagte.

Hilfsweise:

Das Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften aus erster Instanz verwiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und es durfte hierbei auch nach Lage der Akten entscheiden. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1.

Die Klägerin hat bereits ihre Aktivlegitimation - also ihre Berechtigung zur Geltendmachung der begehrten Versicherungsleistung - nicht hinreichend nachgewiesen. Die Aktivlegitimation war von der Beklagten erstinstanzlich ausdrücklich unter Hinweis auf die darlehensbedingte Sicherungsübereignung und Abtretung von Ansprüchen an die finanzierende ......-Bank bestritten worden (Klageerwiderung vom 1.11.2024), sodass die Klägerin gehalten gewesen wäre, ihre Berechtigung zur eigenen Geltendmachung der Ansprüche nachzuweisen. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich nur der Gläubiger einer Forderung. Steht die Klageforderung nicht dem Kläger zu, wird die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, juris-Rz 16). Im Prozess entspringt diese Prozessführungsbefugnis der behaupteten Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts. Soweit eine Partei im Prozess fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht, ist die Prozessführungsbefugnis besonders festzustellen (Zöller, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Ausweislich der von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegten Darlehensbedingungen sind vom Darlehensnehmer - hier der Klägerin - eventuelle Versicherungsansprüche an die finanzierende Bank abzutreten und es ist anzunehmen, dass dies vorliegend auch erfolgt ist. Damit hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass sie im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, die abgetretenen Versicherungsansprüche im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Dafür spricht zwar indiziell das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der finanzierenden Bank vom 28.12.2023 (Anlage B 7), wonach die Bank darum bittet, bei der Auszahlung die noch offene Darlehensforderung zu berücksichtigen und eine Versicherungsleistung (wohl gemeint im Übrigen) an die Klägerin zu überweisen. Angesichts des Bestreitens der Beklagten genügt dies für einen Nachweis aber nicht. Der Klägerin ist es auch nach § 531 ZPO verwehrt, hierzu ergänzend in zweiter Instanz vorzutragen, denn angesichts des ausdrücklichen Bestreitens der Aktivlegitimation in erster Instanz beruht der fehlende Vortrag der Klägerin hierzu auf "Nachlässigkeit" im Sinne des § 531 Absatz 2 Ziffer 3 ZPO.

2.

Unabhängig davon ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin das äußere Bild eines Diebstahls nicht hinreichend dargelegt habe. Der Versicherungsnehmer kann den Vollbeweis der Entwendung nicht führen, da er regelmäßig nicht selbst bei dem Diebstahl zugegen war und keine Zeugen hierfür benennen kann. Deshalb werden ihm im Entwendungsfall Darlegungsund Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm in der Regel keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (das "äußere Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 05.10.1983, IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29; Senat, Beschluss vom 24.6.2025 - 4 U 261/25, juris Rz. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.06.2022 - 4 U 87/22, VersR 2022, 1292). Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.01.2002, Urteil vom 17.03.1993 - IV ZR 11/92, VersR 1993, 571; Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575; Senat, Beschluss vom 24.6.2025 - 4 U 261/25, juris Rz. 16; Beschluss vom 11.3.2024, Juris-Rz. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.06.2022 - 4 U 87/22, VersR 2022, 1292). Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen, vorträgt und ggf. beweist. Es muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (Senat, a.a.O.). Dieses Mindestmaß an objektiven Tatsachen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, denn die von der Klägerin in erster Instanz vorgetragenen Umstände haben eine solche "nach der Lebenserfahrung hinreichende Wahrscheinlichkeit" schon nicht begründet, sodass das Landgericht nicht gehalten war, hierzu den angebotenen Zeugen B...... zu vernehmen. Im Ausgangspunkt plausibel hat die Klägerseite zunächst vortragen lassen, der Zeuge B...... habe die Geschäftsführerin der Klägerin am 5.4.2023 wegen eines stationären Aufenthaltes zum Krankenhaus im ca. 70 km entfernten L...... gefahren und das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt. Auch der Vortrag, die Geschäftsführerin der Klägerin habe am 15.4.2023 das Fahrzeug abholen wollen, um nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes selbständig nach Hause zu fahren, ist isoliert betrachtet nachvollziehbar. Alle weiteren klägerseits vorgetragenen Umstände erscheinen indessen unplausibel, sodass mit ihrer Hilfe die "nach der Lebenserfahrung zu fordernde hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung" nicht gezogen werden kann.

Im Einzelnen:

Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge B...... - jetziger Ehemann der Klägerin - das Auto für 10 Tage ungenutzt an einem ca. 70 km entfernten Ort stehen ließ. Nach der Lebenserfahrung liegt es in einer solchen Situation wesentlich näher, den Rückweg mit dem Kfz zu absolvieren, um es in diesem Zeitraum zur Verfügung zu haben und dann die Geschäftsführerin der Klägerin nach Beendigung des Klinikaufenthaltes wieder abzuholen. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin sich in einer wirtschaftlich prekären Situation befand. Vor diesem Hintergrund ist es ist gleichfalls höchst unwahrscheinlich, dass die Klägerin oder der Zeuge B...... über ein zweites Fahrzeug verfügten. Die Annahme eines fehlenden Zweitwagens wird auch durch den bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrag gestützt, demzufolge es "unter Umständen" sein könnte, dass das - angeblich in L...... abgestellte - Fahrzeug "bei Bedarf" (Schriftsätze vom 2.6. und 3.6.2025, Bl. 77 und Bl. 81 Akte I. Instanz) durch den Zeugen B...... bewegt wurde. Hätte er ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gehabt, hätte er ohne weiteres dieses nutzen können. Dies gilt auch und erst recht unter Berücksichtigung der Vernehmung des Zeugen B...... im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Dort hatte der Zeuge ausgeführt, die Geschäftsführerin der Klägerin verfüge über ein weiteres, eigenes Fahrzeug. Die Aussage des Zeugen vor der Polizei ist in keiner Weise mit dem im hiesigen Prozess vorgetragenen Lebenssachverhalt vereinbar. Danach soll nämlich die

Rückfahrt der Geschäftsführerin bereits am 5.4.2023 erfolgt sein und nicht erst am 15.4. - wie von der Geschäftsführerin der Klägerin selbst angegeben. Weshalb der Zeuge dann "bei Bedarf" den Audi doch zwischenzeitlich bewegt und dann sogar wieder in L...... am Ki...... wieder abgestellt haben sollte, obwohl die Geschäftsführerin der Klägerin nach seinen Angaben bei der Polizei schon längst wieder zu Hause war, ist vollends unverständlich. Abgesehen davon stand nach der bei der Polizei geschilderten Geschehensversion zu Hause ja ein Fahrzeug zur Verfügung und die Geschäftsführerin der Klägerin war wegen der zurückliegenden Operation nach der dortigen Schilderung nicht fahrtüchtig. Nicht außer Acht gelassen werden kann auch der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein hochwertiges, repräsentatives Fahrzeug handelte, dessen Erwerb mit Sicherheit nicht ausschließlich unter reinen Gebrauchsgesichtspunkten erfolgte. Ein solch hochwertiges Fahrzeug an einem entfernten Ort ungenutzt stehenzulassen, um sich in der Zwischenzeit entweder mit Bus und Bahn oder mit dem Privatfahrzeug der Geschäftsführerin der Klägerin fortzubewegen, ist mit der Lebenswirklichkeit kaum in Einklang zu bringen. Jedenfalls hätte es zu diesem Vortrag näherer Erläuterungen bedurft, um ihn plausibel erscheinen zu lassen. Es fehlt neben einer nachvollziehbaren Erklärung zu diesem Sachverhalt auch an einer präzisen Beschreibung des im Falle der erneuten Benutzung des Fahrzeuges neuen Abstellortes, wie auch der neuen Auffindesituation. Der Zeuge hätte zu all diesen Umständen nicht ohne eine unzulässige Ausforschung befragt werden können. Da die Geschäftsführerin der Klägerin zum anberaumten Termin am 4.6.2025 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden wollte (SS vom 2.6.2025), hätte sie den Klägervertreter umfassend informieren und nach § 141 ZPO bevollmächtigen können und müssen. Das Gericht hat auch hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es für die Vernehmung des Zeugen B...... noch weiteren Vortrages bedürfe (Ziffer 3. der gerichtlichen Verfügung vom 8.8.2025, Bl. 91 d.A.), und es deshalb die Anhörung der Geschäftsführerin zur weiteren Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halte. Stattdessen ist dann zum Termin am 10.12.2025 für die Klägerseite niemand, auch nicht deren Prozessbevollmächtigter erschienen. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht berechtigt, die Darlegung eines äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls zu verneinen und von der Zeugenvernehmung abzusehen.

3.

Darüber hinaus gilt Folgendes: Gelingt dem Versicherten der Vollbeweis hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes einer Entwendung nicht, so kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch den Angaben des Versicherungsnehmers glauben. Liegen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor, ist grundsätzlich vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers auszugehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist. Bei der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit geht es nicht um den bedingungsgemäß erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles, sondern darum, ob dem Beklagten als redlicher Person die gegebene Sachdarstellung geglaubt werden kann. Dies kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen ( BGH, Urteil vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917). Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen, ist eine Frage des Einzelfalles und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (Senat, a.a.O., Rz. 17; BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575). Vorliegend sind Anhaltspunkte vorhanden, die über das unter Ziffer 2. Ausgeführte hinaus Zweifel an der klägerischen Schilderung des Sachverhaltes wecken: Die Angaben der Klägerseite waren bereits in erster Instanz insofern widersprüchlich, als zunächst im Auskunftsbogen gegenüber der Versicherung angegeben worden war, die Geschäftsführerin und der Zeuge B...... hätten das Fahrzeug aufgefunden, dann aber die Geschäftsführerin alleine das Fahrzeug habe abholen wollen. Der Vortrag, der Zeuge B...... habe das Fahrzeug eventuell zwischenzeitlich benutzt, erfolgte erst nach Vorlage des Schlüsselgutachtens durch die Beklagte und nach deren Hinweisen auf etwaige Ungereimtheiten des klägerischen Vortrags in ihrer Klageerwiderung. Vollends widersprüchlich verhält sich der Vortrag zum Äußeren Bild eines Diebstahls zu dem vom Zeugen B...... bei der Polizei angegebenen Geschehensablauf (siehe oben unter "2."). Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung war schließlich auch das fehlende Interesse der Geschäftsführerin an der Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung ebenso mitzuberücksichtigen, wie die unwidersprochen prekäre wirtschaftliche Situation der Klägerin. In der Gesamtschau reichen die vorgetragenen Umstände jedenfalls nicht aus, um aus der Darstellung des Geschehensablaufs einen nach der Lebenswahrscheinlichkeit hinreichend sicheren Schluss auf einen versicherten Entwendungsfall zu ziehen. Nicht hinreichend plausibel erklärt wurde schließlich in erster Instanz, dass der bei der Klägerin vorhandene und der Polizei übergebene Zweitschlüssel weder über einen Transponderchip noch über eine Batterie verfügte (Schlüsselgutachten, Anlage B 1).

Der Senat rät nach alledem zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGDRES:2026:0630.4U208.26.00

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