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Ein Kaufvertrag über ein Luxusfahrzeug ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam, wenn eine Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber einem Dritten durch ein Weiterverkaufsverbot vorliegt, aber kein objektiver Nachteil für den Dritten ersichtlich ist. Ein Forderungsübergang nach Rechtshängigkeit gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt die Prozessführungsbefugnis der ursprünglichen Klägerin als gesetzliche Prozessstandschafterin unberührt. Eine Antragsumstellung auf den Erwerber ist dabei keine Klageänderung, sondern eine Modifizierung, die auch in der Berufungsinstanz zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |