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Landgericht Hamburg v. 09.06.2026: Anforderungen an Gutachten bei der Wiedererteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO




Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.06.2026 - 303 O 53/23) hat entschieden:

   Eine Amtspflichtverletzung der Behörde bei der Versagung einer Nutzungsentschädigung wegen der Nichtwiedererteilung einer Betriebserlaubnis ist nicht gegeben, wenn die Behörde die strengen Vorgaben des § 21 Abs. 1 StVZO zum Nachweis der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beachtet. Die detaillierten Regelungen des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO sind als zwingendes Recht und nicht als Regelbeispiele zu verstehen und lassen der Verwaltungsbehörde kein Ermessen bei der Auswahl der Beweismittel. Diese Vorschriften sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO auch auf die Wiedererteilung einer Betriebserlaubnis nach deren Erlöschen entsprechend anzuwenden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktivlegitimierten Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf (1.)

Nutzungsentschädigung i.H.v. 17.150 € gem. § 839 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 34 S. 1 GG nebst (2.)

Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels (a) Amtspflichtverletzung, hilfsweise (b) fehlenden Verschuldens kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, sodass es (c) auf weitere entschädigungsrechtliche Einzelheiten nicht mehr ankommt.

a) Der Beklagten ist aufgrund der engen Vorgaben des Verordnungsgebers gem. § 21 Abs. 1 StVZO zum Nachweis der Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, die im vorliegenden Fall uneingeschränkt entsprechend anzuwenden waren, keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Der Beklagten stand aufgrund der spezielleren und abschließenden Regelungen des § 21 Abs. 1 StVZO kein Ermessen bei der Auswahl ihrer Beweismittel gem. § 24 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG HH zu. Der Einzelrichter ist hierbei nicht an die Bewertung der Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnisversagung durch das Verwaltungsgericht gebunden, da diese lediglich im Rahmen einer Entscheidung im Eilverfahren gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erfolgte, welche wiederum aufgrund ihres abweichenden Streitgegenstandes sowie ihrer in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Abänderbarkeit (vgl. NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 123 Rn. 127f unter Hinweis auf eine analoge Anwendung des 927 ZPO durch das HmbOVG, NVwZ-RR 1994, 366 u.a. und a.A. gestützt auf § 80 Abs. 7 VwGO analog oder allgemeine Rechtsgedanken) nicht in gleicher Weise in materielle Rechtskraft erwächst wie ein streitiges Endurteil.

Im Einzelnen:

aa) Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO hat der Verfügungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen (gebundenen) Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Einzelbetriebsbetriebserlaubnis (im Folgenden: Betriebserlaubnis). Die Voraussetzungen der (erstmaligen) Betriebserlaubniserteilung werden durch den Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 S. 2 StVZO in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert, dass der Verfügungsberechtigte mit dem Antrag ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes vorzulegen hat.

Das Tatbestandsmerkmal "Gutachten" wird hierbei durch den Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 S. 3 bis 6 StVZO weiter konkretisiert. Hiernach -so der Wortlaut der Normen -"muss" das Gutachten die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten "ist" ferner eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Abs. 2 StVZO "sind" in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. Der Sachverständige "hat" in dem Gutachten ferner zu bescheinigen, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 1 StVZO vorschriftsmäßig ist.

Diese detaillierten Regelungen stehen zum einen der Absenkung der Anforderungen an das Gutachten auf das Maß eines sachverständigen Zeugnisses entgegen. Die vom Verwaltungsgericht angeführte und hierauf abzielende Begründung des Verordnungsgebers -die vomEinzelrichter mangels Zugangs zur Literaturfundstelle weder auf Kontext noch Vollständigkeit überprüft werden kann -findet insoweit keinen Niederschlag im Wortlaut der Normen, der Ausgangspunkt und Grenze ihrer Auslegung ist. Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO sind vielmehr als zwingendes Recht und insbesondere nicht als Regelbeispiele formuliert. Zum anderen steht der Verwaltungsbehörde weder aufgrund der Formulierung der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO als zwingendes Recht ein Ermessen bei der Auswahl der Beweismittel zu, noch ergibt sich ein solches aus § 24 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG HH, die aufgrund der spezielleren und abschließenden Regelungen der StVZO nicht zur Anwendung gelangen.

bb) Gem. § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO gelten die Regelungen des "§ 21" StVZO im Falle der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis entsprechend. Die "entsprechende" Geltung bedeutet in systematischer Hinsicht eine Verweisung aufgrund einer "Gesetzesanalogie", bei der der Anwendungsbefehl des Verordnungsgebers feststeht. Die Bindung des Rechtsanwenders an den Anwendungsbefehl geht bei einer "entsprechenden" Anwendung weiter als bei einer "sinngemäßen" Anwendung, findet seine Grenzen jedoch in der Ähnlichkeit der Anwendungsbereiche der verweisenden und der verwiesenen Norm (vgl. Maties, Die gesetzlich angeordnete entsprechende Anwendung, JR 2007, 265 (266, 268)). Die Beurteilung der Ähnlichkeit ist eine Wertungsfrage, die sich an den Wertungen des geltenden Rechts zu orientieren hat (vgl. Maties, a.a.O.). Hierbei ist zu beachten, dass der Normgeber durch die Anordnung der Verweisung bereits eine "Grundvergleichbarkeit" annimmt und daher lediglich die Nichtanwendbarkeit der verwiesenen Norm zu begründen ist (vgl. Maties,a.a.O.).

cc) Dies vorausgeschickt besteht in Bezug auf die Anwendung der Regelungen des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 und 6 StVZO zwischen den Sachverhalten der erstmaligen Erteilung einer Betriebserlaubnis und deren Wiedererteilung nach Erlöschen keine für eine Nichtanwendung ausreichende Unähnlichkeit. Von der insoweit anzustellenden vergleichenden Betrachtung ist § 21 Abs. 1 S. 5 StVZO ausgenommen, der die Darstellung der Änderungen erfasst, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Diese Vorschrift ist auf das Verfahren der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach Erlöschen direkt anzuwenden.

Der Sinn und Zweck der Regelungen des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO besteht darin, dass sich die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen der erstmaligen Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Sachkunde eines unabhängigen Dritten Gewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeugs verschaffen kann. Die Verwaltungsbehörde soll hierbei über die Regelungen in § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO in die Lage versetzt werden, das sachverständige Urteil im Einzelnen nachvollziehen und mit den Zulassungsvorschriften abgleichen zu können. Bewertungsspielräume auf tatsächlicher Ebene sollen vermieden werden. Dem Verfügungsberechtigten wird zum Schutz der Verkehrsteilnehmer kein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Diese Erwägungen rechtfertigen es in der Zusammenschau mit den detaillierten Vorgaben zum Inhalt des Gutachtens, die Regelungen der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO im Hinblick auf die § 24 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG HH als - bezogen auf das Beweismittel "Gutachten" -speziellere und -bezogen auf die zur Auswahl stehenden Beweismittel -abschließende Regelungen anzusehen.

Das gleiche Anliegen verfolgt der Verordnungsgeber auch bei der Wiedererteilung einer zuvor erloschenen Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO. Hierbei ergeben sich weder in Bezug auf die zu fordernde Sachkunde des Beweismittels noch in Bezug auf die Prüfung der Behörde Unterschiede im Vergleich zum Anwendungsfall der erstmaligen Erteilung einer Betriebserlaubnis. Das Bedürfnis, über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs Gewissheit zu erlangen, ist in Anbetracht des durch die Verwaltungsbehörde unverändert zugrunde zu legenden Prüfprogramms das gleiche. Die dem Anwendungsbefehl des § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO zugrunde liegende Prämisse, dass dem Verfügungsberechtigten im Fall der Wiedererteilung auch kein "Restvertrauen" entgegenzubringen ist und daher nicht auf zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit erbrachte Nachweise über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zurückgegriffen werden kann, ist zum einen Konsequenz des Erlöschens der Betriebserlaubnis und zum anderen Bestandteil der vom Verordnungsgeber angenommenen "Grundvergleichbarkeit" der Anwendungsbereiche von verwiesener und verweisender Norm, sodass im Ergebnis sämtliche von § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO in Bezug genommenen Vorschriften des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 und 6 StVZO auch auf die Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach Erlöschen anzuwenden sind.

dd) Die Beklagte ist aufgrund des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch verpflichtet gewesen, die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO zu vollziehen und die Vorlage eines sog. Vollgutachtens i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO zu fordern. Ein Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Gutachten" stand der Beklagten aufgrund der vorstehenden Ausführungen ebenso wenig zu wie ein Ermessen bei der Beweiserhebung. Im Übrigen ordnen die Regelungen selbst auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung an.

Ob die entsprechende Anwendung der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO in Umsetzung der vom Verordnungsgeber typisierend angenommenen "Grundvergleichbarkeit" im konkreten Einzelfall des Herrn B. unverhältnismäßig war, war aufgrund ihrer strikten und keine abweichende Auslegung ermöglichenden Gesetzes-und Vollzugsbindung nicht durch die Beklagte zu überprüfen. Der Beklagten stand insbesondere keine Verwerfungskompetenz zu, die man ihr jedoch letztendlich zubilligen würde, verlangte man von ihr in Fällen wie dem vorliegenden eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Herstellung einer Einzelfallgerechtigkeit. Die Beklagte darf und muss die vom Verordnungsgeber vorgenommene Abwägung unterschiedlicher Rechte, Interessen und Gewährleistungen in Fällen wie dem vorliegenden hinnehmen und umsetzen. Sie darf sie nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Eine hypothetische Unverhältnismäßigkeit durch die Rechtssetzung und damit Amtspflichtverletzung des Verordnungsgebers -die nicht beurteilt werden muss -begründete im vorliegenden Fall keine eigene Amtspflichtverletzung der Beklagten beim Normvollzug.

Die Beklagte durfte darüber hinaus auch von ihrem zunächst im Bescheid v. 13.09.2021 erteilten Hinweis -ungeachtet der Frage, ob dessen Voraussetzungen durch Herrn B. überhaupt erfüllt worden sind -abrücken und die Vorlage eines sog. Vollgutachtens fordern, da allein der Vollzug der entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO dem normgerechten und damit pflichtgemäßen Verwaltungshandeln entsprach. Da die Beklagte die Normen entsprechend ihres Zwecks angewandt hat, spielt es auch keine Rolle, aus welchen weiteren Motiven sie die Normen angewandt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Normzweck durch den Normvollzug konterkariert oder nur eingeschränkt oder gar nicht verfolgt worden wäre. Sollte Herr B. in diesem Zusammenhang schließlich der sogenannten -wie auch immer definierten-Autoposerszene zuzurechnen gewesen sein, hätte er bei dann unstreitiger Ungleichbehandlung von Angehörigen dieser Szene mit allen übrigen Verfügungsberechtigten durch die Beklagte keinen Anspruch gehabt, von dieser wie jene behandelt zu werden, da allein die Anforderung eines sog. Vollgutachtens dem norm-und pflichtgemäßen Verhalten entsprochen haben würde.

ee) Ein sog. Vollgutachten ist von Herrn B. weder nach dem Vortrag der Parteien beigebracht worden, noch sind nach dem zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die vorgelegten Stellungnahmen und Einschätzungen des TÜV-Nord den Anforderungen der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO vollumfänglich entsprechen. Es fehlt insbesondere an Ausführungen, die die Anforderungen der § 21 Abs. 1 S. 3 bis 5 StVZO erfüllen.

b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen den Normvollzug durch die Beklagte mit Blick auf das materiell-rechtliche Ergebnis und die Einzelfallgerechtigkeit als eine ihr zuzuordnende Amtspflichtverletzung ansehen würde, träfe sie aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. unter a) cc) und dd)) jedenfalls kein Verschulden.

c) Nach all dem kann mit Blick auf die behaupteten Beeinträchtigungen auch dahinstehen, ob Herr B. eine fühlbare Beeinträchtigung in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung erlitten hat oder ihm aber andere Ersatzfahrzeuge zur Verfügung standen (zu den Anforderungen BGH, NJW 2023, 47). Ferner kann dahinstehen, ob eine Entschädigung in Anbetracht des konkret vorgetragenen Nachteils in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung mit 175 € / Tag entsprechend der "Schwacke-Liste" oder aber mit einem niedrigen bis mittleren zweistelligen Betrag -z.B. orientiert an den Kosten einer Taxifahrt -zu bemessen wäre. Schließlich kann der konkrete Entschädigungszeitraum dahinstehen.

2. Die Nebenforderungen -Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten -teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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