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Eine Amtspflichtverletzung der Behörde bei der Versagung einer Nutzungsentschädigung wegen der Nichtwiedererteilung einer Betriebserlaubnis ist nicht gegeben, wenn die Behörde die strengen Vorgaben des § 21 Abs. 1 StVZO zum Nachweis der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beachtet. Die detaillierten Regelungen des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO sind als zwingendes Recht und nicht als Regelbeispiele zu verstehen und lassen der Verwaltungsbehörde kein Ermessen bei der Auswahl der Beweismittel. Diese Vorschriften sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO auch auf die Wiedererteilung einer Betriebserlaubnis nach deren Erlöschen entsprechend anzuwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |