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1. Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr auffällt, muss als Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle beibringen. (Rn.38) 2. Eine Tat gegen § 24a Abs. 1a StVG ist solange verwertbar, wie sie zeitlich nach den Tilgungsbestimmungen herangezogen werden darf. (Rn.50) 3. Eine vorherige Beachtung in einem früheren Entziehungsverfahren hindert die wiederholte Betrachtung dieser Tat nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht. (Rn.48) (Leitsätze des Gerichts) |