OLG Oldenburg Senat für Bußgeldsachen v. 02.06.2026: Zur Medikamentenklausel bei ärztlicher Cannabis-Verschreibung: Keine Beschränkung bei telemedizinischer Verordnung
Das OLG Oldenburg Senat für Bußgeldsachen (Beschluss vom 02.06.2026 - 2 ORbs 53/26) hat entschieden:
Keine Beschränkung der Anwendung der Medikamentenklausel bei einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden ärztlichen Verschreibung.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 05.02.2026 aufgehoben. Ausgenommen von der Aufhebung werden die bisher getroffenen objektiven Feststellungen. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 OWiG statthaften und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässig begründeten Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach den getroffenen Feststellungen war dem Betroffenen, der grundsätzlich abends schwer einschlafen kann, was sich durch seine Arbeitslosigkeit noch verstärkt hatte, und deswegen regelmäßig ein bis zwei Stunden wach lag, bis er einschlafen konnte, am 28.05.2025 - ohne dass er zuvor seinen Hausarzt aufgesucht hatte - nach einer telemedizinischen Untersuchung, die aus einem kurzen fernmündlichen Gespräch des Betroffenen mit Herrn BB aus Ort3 bestand, eine ärztliche Verordnung für Cannabisblüten Remexian erteilt worden. Als Einzeldosen waren 250 mg und als Tagesdosis 500 mg verdampfen und inhalieren verschrieben. Nach Einlösen des Rezepts konsumierte der Betroffene durch Inhalation.
Am 30.05.2025 befuhr der Betroffene gegen 00.05 Uhr mit einem Pkw in Ort4 die Straße1, wobei er unter der Wirkung von THC stand. Die um 01.12 Uhr abgenommene Blutprobe wies einen Wert von 4,0 ng/ml THC auf. Der Betroffene hätte auf Grund des vorangegangen Konsums erkennen können und müssen, dass er noch berauscht war und daher die Fahrt nicht antreten durfte.
2.
In rechtlicher Hinsicht führt das Amtsgericht aus, der Betroffene sei wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nach § 24a Abs. 2 StVG zu verurteilen. Die Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 StVG lägen nicht vor. Dabei müsse nicht entschieden werden, ob diese Ausnahmevorschrift schon deshalb nicht anwendbar sei, weil der sich hierauf berufende Betroffene einen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt haben müsse, eine telemedizinische Untersuchung somit nicht ausreiche. Denn es liege bereits kein konkreter Krankheitsfall im Sinne der Norm vor. Der Betroffene habe lediglich angegeben, schon seit längerer Zeit Einund Durchschlafprobleme zu haben. Dass diese einen pathologischen Zustand erreicht hätten, sei jedoch weder durch ein ärztliches Attest belegt noch sonst ersichtlich. Dies zeige sich bereits daran, dass der Betroffene angegeben habe, seine Schlafprobleme nicht bei seinem Hausarzt angesprochen zu haben. Dies sei bei einem pathologischen Zustand jedoch zu erwarten gewesen.
3.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 24a Abs. 4 StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG nicht vor, wenn das festgestellte Tetrahydrocannabinol im Blutserum aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
a.
Dass dem Betroffenen vorgeworfen werden könne, er habe mit der Inhalation von Cannabisblüten Remexian vor Fahrtantritt kein für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenes Arzneimittel konsumiert, vermag der Senat nicht zu erkennen.
aa.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG bestimmt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf. Für die Verschreibung gelten die in §§ 2 und 4 AMVV normierten Anforderungen u.a. zur Darreichungsform und Dosierung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG). Dass die dem Betroffenen erteilte Verschreibung diesen Anforderungen nicht gerecht würde, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen lag bei dem Betroffenen eine entweder organische (ICD-10: G47) oder nichtorganische (ICD-10: F51) Schlafstörung vor, zu deren Behandlung ihm ärztlich die Einnahme von Cannabisblüten unter Angabe einer maximalen Einzelund Tagesdosis verschrieben worden waren. Über eine vorliegende ärztliche Verschreibung darf sich das Tatgericht bei (bloßem) Verdacht missbräuchlichen ärztlichen Verhaltens nicht ohne Weiteres hinwegsetzen (vgl. Hentschel/König StVG, 48. Aufl. § 24a Rz. 22b).
Soweit es König in diesem Zusammenhang als "zur Vermeidung von Missbräuchen auch im Bußgeldverfahren" gangbaren Weg ansieht, es sei zu prüfen, ob die Verschreibung dem vom Bundessozialgericht (Urteil v. 10.11.2022, B 1 KR 28/21 R, NJW 2023, 2217, zit. nach juris) entwickelten ultima-ratio-Grundsatz genüge, und hierzu auf die zu der Frage, ob der regelmäßige Konsum von Medizinal-Cannabis (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung nach Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV führt, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.09.2023 (13 S 517/23, DAR 2024, 38, zit. nach juris) verweist, dürfte dem nicht zu folgen sein. So weist bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.09.2023 zurückweisenden Beschluss vom 08.01.2025 (3 B 2/24, bei juris Rz. 18) darauf hin, dass mit dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 109) die bisherige Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel auf Grund einer veränderten Risikobewertung geändert, die Position Cannabis in den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und in das neue Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz überführt worden sei. Damit sei Cannabis in Form verschriebener Blüten nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Für medizinische Zwecke unterliege es vielmehr dem MedCanG, das eine dem § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG ("Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann") entsprechende Regelung nicht enthalte.
Selbst wenn aber von einer entsprechenden Beschränkung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgegangen werden müsste, wäre, wie der Senat bereits in seiner Beschluss vom 14.03.2023 (2 ORbs 16/23, bei juris Rz. 8) ausgeführt hat, jedenfalls nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen dieses Erfordernis bekannt war oder er es hätte erkennen können.
bb.
Die Verschreibung ist auch nicht deswegen ohne Bedeutung, weil der Betroffene zuvor keinen persönlichen Kontakt zu dem verschreibenden Arzt hatte.
Eine ultima-ratio-Behandlung, bei der eine vollständige Untersuchung des Patienten, zwingend (vgl. BSG, a.a.O Rz. 29) und eine telemedizinische Verordnung deshalb nicht ausreichend wäre, ist bei der Verschreibung von Cannabisblüten nicht gegeben (vgl. aa.). Auch sieht § 3 MedCanG in der maßgeblichen Fassung, anders als § 3 Abs. 2 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des MedCanG (BT-Drs. 21/3061), wonach eine Verschreibung von Cannabisblüten nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen "der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches durch die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt bei der Patientin oder dem Patienten", erfolgen darf, ein persönliches Erscheinen des Betroffenen vor dem behandelnden Arzt nicht vor. Die Einschätzung, es handele sich bei dieser Neuregelung um eine bloße Klarstellung (so AG Wandsbek, Urteil v. 24.09.2025, 726b OWi 58/25, bei juris Rz. 13), vermag der Senat nicht zu teilen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung die medizinische Notwendigkeit einer Verschreibung sicherstellen und so die missbräuchliche Verwendung durch Privatund Gelegenheitskonsumenten verhindern (a.a.O. S. 10). Nach dem derzeitigem Gesetzesstand ist deshalb davon auszugehen, dass eine Verschreibung ohne persönlichen Arztkontakt ausreicht (so wohl auch BeckOK BtMG/Krumm, 30. Ed. 15.3.2026, StVG § 24a Rz. 16 mit der allerdings missverständlichen Formulierung "Eine Verschreibung per Internet/Chatkontakt ohne persönlichen Arztkontakt verlangt das Gesetz (leider) nicht; solange dies gilt, wird dies auch ausreichen, um dem Medikamentenprivileg Rechnung zu tragen (aA AG Hamburg-Wandsbek BeckRS 2025, 29240)").
Die vom Amtsgericht Wandsbek (a.a.O. Rz. 13) für seine Auffassung herangezogene Senatsentscheidung vom 14.03.2023 (2 ORbs 16/23, bei juris) steht dem nicht entgegen. Dort hatte der Senat die ärztliche Untersuchung als ausreichend angesehen und ausgeführt, dass - anders als im in BGHSt 6, 90 entschiedenen Fall - der Arzt den Betroffenen zumindest persönlich gesehen habe; ob der Arzt zu mehr - körperliche Untersuchung - verpflichtet gewesen sei, könne dahinstehen. Dass der Senat eine ohne persönlichen Kontakt vorgenommene Verschreibung demgegenüber als ungenügend angesehen hätte, ist dem nicht zu entnehmen. Ob im Übrigen die der seinerzeit herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.1954 ( 2 StR 120/53, bei juris) zu Grunde liegende Auffassung, eine Krankschreibung ohne die angeblichen Patienten überhaupt jemals gesehen, geschweige denn untersucht zu haben, erfülle den Tatbestand der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (a.a.O. Rz. 9), überhaupt noch als Maßstab herangezogen werden kann, erscheint angesichts der in den 70 Jahren seit diesem Urteil fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten und des Umstands, dass mittlerweile eine Krankschreibung nicht nur auf Grund einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde, sondern sogar auf Grund telefonischer Anamnese erfolgen darf (vgl. Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie:Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch das Bundesministerium für Gesundheit vom 7. Dezember 2023, BAnz AT 27.12.2023 B5), zumindest fraglich.
b.
Mithin kommt es darauf an, ob - was das Amtsgericht seiner Rechtsansicht folgend konsequenterweise nicht geprüft hat - der in der Blutprobe des Betroffenen festgestellte Wert von 4,0 n/ml THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme der verschriebenen Cannabisblüten herrührt. Festzustellen ist daher zunächst, ob der Wert unter Beachtung der Dosierungsanweisung überhaupt erklärbar ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 02.02.2019, 2 Ss OWi 1607/18, bei juris Rz 8), wozu gegebenenfalls ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein wird (vgl. Senat a.a.O.). Sollte dies jedenfalls nicht ausgeschlossen sein, wird auch der zeitliche Abstand des Konsums zur Kontrolle des Betroffenen zu klären sein. Denn sollte der Betroffene die Cannabisblüten - auch im Rahmen der verschriebenen Dosis - in zeitlichem Zusammenhang und möglicherweise sogar im Bewusstsein der in der Nacht vom 29. auf den 30.05.2025 bevorstehenden Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw konsumiert haben, wäre eine bestimmungsgemäße Einnahme, nämlich zur Behandlung seiner Einschlafstörungen nicht gegeben. In diesem Falle dürfte auch zu prüfen sein, ob dem Betroffenen lediglich Fahrlässigkeit oder aber vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. § 79 Abs. 3 OWiG Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 79 Rz. 37).
4.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Osnabrück zurückzuverweisen. Die bisher getroffenen objektiven Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben.