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1. Die im Rahmen des Anordnungsgrundes relevante und im Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vom Antragsteller glaubhaft zu machende Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung beurteilt sich ausschließlich anhand der individuellen Interessenlage eines Antragstellers; allgemeine, öffentliche Interessen sowie die Interessen Dritter sind insoweit nicht entscheidungsrelevant. 2. Ein Antragsteller kann für die Dringlichkeit einer im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Außerbetriebsetzung einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage nicht im Stile eines Sachwalters allgemeiner Belange allgemein die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern bzw. die körperliche Unversehrtheit dort wohnender Menschen bemühen. 3. Eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ist bereits mangels Regelung und Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Eine, zumal offene, Überwachung der Geschwindigkeit auf öffentlichen Straßen bedarf im Ausgangspunkt keiner besonderen einzelfallbezogenen Rechtfertigung, sie ist im Ausgangspunkt anlasslos zulässig. 5. Anlage 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden (StrVÜRRdErl) sehen vor, dass Kontrollen mit Geschwindigkeitsmessgeräten nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden sollen; der Abstand bis zur Meßstelle soll mindestens 150 m betragen. Er kann aber in begründeten Fällen unterschritten werden (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter). (Leitsätze des Gerichts) |