Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 20.05.2026: Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach erstmaliger Cannabisfahrt




Der VGH München (Beschluss vom 20.05.2026 - 11 CS 26.664) hat entschieden:

   Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur dann rechtfertigen, wenn ein Umstand hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (sog. Zusatztatsache).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. März 2026 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Kulmbach vom 25. November 2025 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen.

Im vorliegenden Fall ergibt eine summarische, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beschränkte Prüfung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die daran anknüpfende Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Aus der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 6. August 2025 ergeben sich keine hinreichenden Tatsachen, die über die erstmalige Zuwiderhandlung der Antragstellerin im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hinaus die Gefahr nochmaligen Cannabismissbrauchs begründen. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben ( § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung wiederherzustellen ist.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Bescheids vom 25.11.2025) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

aa) Die Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik ist in § 13a FeV und Nr. 9.2 der Anlage 4 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266) speziell und abschließend geregelt. Neben Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen kann oder nicht dazu bereit ist (Cannabismissbrauch, Nr. 9.2.1 der Anlage 4). Diese nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung ist nach Auffassung des Normgebers ab Erreichen des nunmehr in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum gegeben (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 9, 13).

Nach § 13a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen ( § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV), oder dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV), wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, wobei Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG (Alkoholund Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen) begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen sind (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 FeV), wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b FeV genannten Gründen entzogen war (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) oder wenn sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht ( § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Bei der Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (sog. Zusatztatsache, vgl. OVG NW, B.v. 15.12.2025 - 16 B 552/25 - DAR 2026, 160 Rn. 26 ff.; VGH BW, B.v. 1.4.2026 - 13 S 2074/25 - juris Rn. 9 f.; B.v. 20.2.2026 - 13 S 2020/25 - ZfSch 2026, 233 Rn. 13 f.; SächsOVG, B.v. 10.3.2026 - 6 B 212/25 - juris Rn. 6 und BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 17 m.w.N. für die vergleichbare Problematik bei Alkoholmissbrauch). Als Zusatztatsachen kommen grundsätzlich alle aussagekräftigen Umstände in Betracht, die das Risiko einer erneuten Cannabisfahrt in gleichem Maß

wie die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 und Buchst. b FeV vorgesehenen Tatbestände erheblich erhöhen (VGH BW, B.v. 1.4.2026 a.a.O. Rn. 10, 12, 16).

bb) Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist nach ständiger Rechtsprechung als Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung, die die eigentliche Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorbereitet und ihr vorausgeht, nicht selbstständig anfechtbar (vgl. HessVGH, B.v. 27.2.2023 - 2 B 2156/22 - DVBl 2023, 1474 Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 25 m.w.N.; offenlassend BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 Rn. 14). Ihre Rechtmäßigkeit wird allerdings in einem verwaltungsgerichtlichen Eiloder Hauptsacheverfahren inzident überprüft, wenn der Adressat der Beibringungsanordnung nicht Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht. Da er gegen die Anordnung nicht isoliert vorgehen kann, muss er ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 20). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur diese Begründung maßgeblich. Eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht etwa dadurch "geheilt" werden, dass die Behörde nachträglich - etwa im

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2026:0520.11CS26.664.00

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