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Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur dann rechtfertigen, wenn ein Umstand hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (sog. Zusatztatsache). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |