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Das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung von THC ist nicht ordnungswidrig im Sinne des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). Auf diese Ausnahme kann sich der Betroffene berufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |