Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bad Urach v. 19.05.2026: Fahren unter THC-Einfluss bei medizinischer Cannabis-Therapie




Das Amtsgericht Bad Urach (Urteil vom 19.05.2026 - 4 OWi 41 Js 23201/25) hat entschieden:

   Das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung von THC ist nicht ordnungswidrig im Sinne des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). Auf diese Ausnahme kann sich der Betroffene berufen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften:

§ 467 Abs. 1 StPO

Gründe:


Der Betroffene ist 1991 in F. geboren. Er ist verheiratet und hat eine kleine Tochter. Die Ehefrau ist berufstätig. Das Ehepaar hat Schulden nach dem Erwerb von Grundeigentum. Der Betroffene war bis Februar 2026 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.

Der Betroffene legte zuletzt etwa 70.000 Kilometer im Jahr. Während seiner Tätigkeit stand ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Der Betroffene war verkehrsrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten. Im Fahreignungsregisterauszug vom XXX finden sich vier Eintragungen.

Der Betroffene leidet seit etwa seinem 15. Lebensjahr an Migräneattacken. Mit 17 Jahren trat eine Reizdarmerkrankung hinzu. Mit seinen Eltern war er deshalb beim Hausarzt, wo er allerdings keine für ihn adäquate Hilfe bekam. Er hat dann weiter geschaut, was er gegen seine Schmerzen tun kann und ist im Internet auf die Plattform "b…" und die Behandlung mit Cannabis aufmerksam geworden. Dort begann der Betroffene eine Therapie. Aus den Rezepten soll sich eine tägliche Höchstdosis von 2 Gramm Cannabis je Tag ergeben. Er nimmt das Cannabis über Vaporisateur bei Bedarf ein.

II.

Am 14. März 2025 konsumierte der Betroffene Cannabis. Etwa eine halbe Stunde nach dem letzten Konsum empfand er sich als fahrtauglich, stieg er in das Mietfahrzeug Seat, EU-XXX und fuhr mit dem Fahrzeug einen Freund nach Hause. Auf der Rückfahrt unterzog ihn eine Polizeistreife in M. in der H.-allee, gegen 22.45 Uhr einer Kontrolle. Dabei stellten die Beamten Cannabisgeruch fest. Ein Arzt entnahm dem Betroffenen um 23.48 Uhr eine Blutprobe. Vorerkrankungen sind laut Arztbericht verneint worden. Die labortechnische Analyse der Blutprobe ergab folgendes Ergebnis:

5 THC 31,7 ng/ml Hydroxy-THC 13,6 ng/ml THC-Carbonsäure > 200 ng/ml.

Der Betroffene wurde am 26. April 2024 vom Arzt Dr. C. in Athen über einen Therapieversuch mit medizinischem Cannabis aufgeklärt. Darin heißt es u. a.: "Wie unter "mögliche Nebenwirkungen" erläutert, können unerwünschte Wirkungen auftreten, von denen manche die Fahrsicherheit beeinträchtigen können. Dazu zählen insbesondere: Müdigkeit, verlangsamtes Reaktionsvermögen, Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. Es wird empfohlen die Dauer der Eindosierungsphase abzuwarten, bevor wieder aktiv am Straßenverkehr teilgenommen wird. Bedingung ist eine stabil eingestellte Dosis und keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Grundsätzlich dürfen Patientinnen und Patienten am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie auf Grund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, d. h. sie müssen in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei gilt die gleiche Rechtslage wie

bei anderen Medikationen wie zum Beispiel bei Opioid-Verschreibungen. Führen Sie vor jeder Fahrt eine Selbstevaluation durch: "Bin ich körperlich und geistig uneingeschränkt in der Lage sicher ein Fahrzeug zu führen?" Diese Verpflichtung zur Selbstprüfung besteht vor jedem Fahrtantritt."

Am 2. Februar 2025 stellte Dr. C. ein Rezept folgenden Inhalts aus:

"Cannabsibl. MGF PG (rose gold runtz) 50 g unv. Bei Bedarf bis zu 1,67g mit Verdampfer inhal. für 30 Tage

Cannabisbl. Adrex 15 Day Col (gelato 45) 30g unv. Bei Bedarf bis zu 1,00g mit Verdampfer inhal. für 30 Tage".

Dieses löste der Betroffene am 4. Februar 2025 bei einer Apotheke ein.

Einen Kontakt unter Anwesenden zwischen dem Betroffenen und dem Arzt gab es nicht. Der Betroffene füllte einen Fragebogen aus und führte mit dem Arzt eine Videoverhandlung.

Die Stadt M. erließ am 23. Juni 2025 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, in dem ihm wegen Fahrens unter THC-Einfluß die Regelsanktion von 500,- Euro und ein Monat Fahrverbot mit Viermonatsfrist auferlegt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch des Betroffenen.

III.

Der Sachverhalt steht für das Gericht als erwiesen fest.

Das Gericht hat den Betroffenen angehört, den Auszug aus dem Fahreignungsregister, das Blutentnahmeprotokoll, das Ergebnis der Blutuntersuchung, die Bescheinigung über die Verordnung von medizinischem Cannabis vom 18. März 2025, das Aufklärungsblatt vom 26. November 2024 und die Rezepte vom 26. November 2024 und 2. Februar 2025 verlesen sowie ein Gutachten der Sachverständigen Sch. eingeholt.

1.)

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen beruhen auf den eigenen Angaben und den verlesenen Dokumenten. Das Gericht hat keinen Grund, an dem Inhalt der Aussagen des Betroffenen zu zweifeln.

2.)

Der Betroffene selbst hat eingeräumt, am 14. März 2025 Cannabis konsumiert zu haben und eine halbe Stunde später mit einem Mietfahrzeug einen Freund nach Hause gefahren zu haben. Er gab an, sich fahrtauglich gefühlt zu haben. Insbesondere habe er die im Aufklärungsbogen genannten Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsschwäche oder Schwindel nicht gespürt.

3.)

Die Feststellungen zum THC-Gehalt im Blut beruhen auf der Verlesung der Laboranalyse.

4.)

Die Feststellungen zum Cannabiskonsum und zur Verschreibung beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen sowie den diese ergänzenden ärztlichen Bescheinigungen.

IV.

1.) Der Betroffene hat zwar unter der Wirkung von THC, einer in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt. Dies entspricht dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG, war jedoch nicht ordnungswidrig.

2.) Nach § 24a Abs. 4 StVG gilt Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Auf diese Ausnahme kann sich der Betroffene berufen.

a)

Der Formulierung nach ("gilt nicht") handelt es um einen objektiven Ausschluss der Strafbarkeit. Von den Rechtfertigungsund Entschuldigungsgründen sind die Strafausschließungsgründe zu unterscheiden, die einen Sachverhalt umschreiben, bei dem trotz Vorliegens einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat die Strafbarkeit entfällt (Tübinger Kommentar zum StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, StGB Vor § 32 Rn. 197, beck-online). Anknüpfend an die Unterscheidung von Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit sind es zum Teil kriminalpolitische Gründe, die trotz Vorliegens einer schuldhaften und damit strafwürdigen Tat zur Verneinung eines Strafbedürfnisses führen; zum Teil sind die Strafausschließungsgründe aber auch Einfallstore für außerstrafrechtliche Interessen mit dem Ergebnis, dass ein an sich durchaus vorhandenes Strafbedürfnis anderen staatlichen Interessen weicht (Tübinger Kommentar zum StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, StGB Vor § 32 Rn. 198, beck-online). Auch Strafausschließungsgründe unterfallen dem Legalitätsprinzip (vgl. Peters, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. München 2024, § 152 Rn 68) und sind daher von Amts wegen, auch durch das

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:AGURACH:2026:0519.4OWI41JS23201.25.00

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