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Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und dem Betroffenen erkennen lassen, was der Anlass für die Untersuchung ist und ob die Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zur Fahrgastbeförderung rechtfertigen. Die bloße Wiedergabe eines Gesamtsachverhaltes, ohne konkreten Bezug zur Fahrgastbeförderung herzustellen oder darzulegen, welche charakterlichen Eigenschaften sich negativ auswirken könnten, genügt den Anforderungen an eine Begründung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |