Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.05.2026: Anforderungen an die Begründung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 18.05.2026 - 23 L 958/26) hat entschieden:

   Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und dem Betroffenen erkennen lassen, was der Anlass für die Untersuchung ist und ob die Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zur Fahrgastbeförderung rechtfertigen. Die bloße Wiedergabe eines Gesamtsachverhaltes, ohne konkreten Bezug zur Fahrgastbeförderung herzustellen oder darzulegen, welche charakterlichen Eigenschaften sich negativ auswirken könnten, genügt den Anforderungen an eine Begründung nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 23 K 3140/26 gegen die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2026 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:


die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren im 23 K 3140/26 gegen die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2026 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Stellt sich die Verfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

Die Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird sich im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtswidrig erweisen.

Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 11 Abs. 8 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FeV i.V.m. § 48 Abs. 8 und 4 Nr. 2a) FeV.

Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber durch Vorlage eines Führungszeugnisses sowie eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Im Kontext mit der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV muss der Fahrerlaubnisinhaber positiv die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 1 bis 14 entsprechende Anwendung. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten, Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, vgl. § 48 Abs. 8 Sätze 1 und 3 FeV.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf der Grundlage des jeweiligen Sachverhalts erstens eine Entscheidung zu treffen, ob der Sachverhalt geeignet ist, Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zu begründen und zweitens, ob der Sachverhalt bereits zwingend den Rückschluss auf eine Nichteignung des Betreffenden oder eher für einen Abklärungsbedarf durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten spricht,

vgl. Trésoret, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2025, § 48 Rn. 277 und Bay.-VGH Beschluss vom 7. September 2020 - 11 CS 20.1436 -, juris Rn. 23 f;

Hierbei ist eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers anhand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Konkret ist prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte,

Dabei gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen,

vgl. OVG NRW, 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 35.

Ausgehend hiervon musste der Antragsteller der Gutachtenanordnung vom 4. Juni 2025 nicht nachkommen.

Hier lautet die Gutachtenfrage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit zur Beförderung von Fahrgästen gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 48 Abs. 4 Nr. 2a) FeV erfüllt.

Zur Begründung gibt die Antragsgegnerin in im Wesentlichen die Schilderung des Vorfalls vom 27. März 2025 durch den beteiligten Polizeibeamten wieder. Sie legt dar, dass aufgrund "des oben aufgeführten Sachverhaltes ... berechtigte Zweifel" an Kraftfahreignung des Antragstellers in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bestünden.

Welcher konkrete Aspekt des Sachverhaltes die Eignung des Antragstellers gerade in Bezug auf die Fahrgastbeförderung als zweifelhaft erscheinen lassen soll, ist nicht ersichtlich.

Nach der Sachverhaltsschilderung hat der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem er entgegen der Beschilderung und einer Sperrbarke in eine gesperrte Straße eingefahren ist.

Dieser Sachverhaltsteil ist unstreitig und wird vom Antragsteller damit erklärt, dass er seinen Fahrgast schnellstmöglich habe ins Krankenhaus bringen wollen.

Weiter hat der Antragsteller den Polizeibeamten möglicherweise gefährdet, indem er an der Engstelle angefahren sein soll und beim Aneinander-Vorbeifahren mit dem Außenspiegel des Taxis den Lenker des Fahrrades des Polizeibeamten berührt haben soll. Der Polizeibeamte gab an, nur durch situationsgerechtes Reagieren einen Sturz vermieden zu haben.

Dieser Teil der Sachverhaltsschilderung ist streitig. Insoweit gibt der Antragsteller an, er sei mit äußerster Vorsicht und unter ständiger Beobachtung der Verkehrssituation ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gefahren.

Auch unter Einbeziehung des streitigen Sachverhaltsteils ist nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Umständen die Zweifel der Antragsgegnerin an der Eignung des Antragstellers in Bezug auf die Fahrgastbeförderung erwachsen.

Weder die Sachverhaltsschilderung noch die konkrete Fragestellung stellen einen konkreten Bezug zur Fahrgastbeförderung her. Irgendwelche Verfehlungen gegenüber dem Fahrgast sind nicht ersichtlich.

Dies gilt umso mehr, als der Fahrgast in einer schriftlichen Erklärung angegeben hat, der Antragsteller habe sich sehr hilfsbereit verhalten. Das Fahrverhalten hat er dergestalt beschrieben, dass der Antragsteller angehalten habe, um den Radfahrer vorbeizulassen. Die Reaktion des Radfahrers hat der Fahrgast als "sehr aggressiv" wahrgenommen.

Auch ist nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin aufgrund des dargestellten Sachverhaltes auf charakterliche Eigenschaften des Antragstellers schließt, die sich im Rahmen einer Fahrgastbeförderung negativ auswirken können.

Ausgehend hiervon entspricht die bloße Wiedergabe des Gesamtsachverhaltes als Begründung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller kann der Anordnung nicht entnehmen, inwieweit der geschilderte Sachverhalt die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigen. Die den konkreten Verdacht begründenden Umständen, werden nicht so genau bezeichnet, dass es dem Antragsteller möglich ist abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.

Auch dem Gutachter wird anhand der bloßen Sachverhaltsschilderung nicht an die Hand gegeben, was genau Gegenstand der Untersuchung sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGK:2026:0518.23L958.26.00

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