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Beim Erwerb von Neuwagen setzt der gutgläubige Erwerb nicht die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II voraus. Ein Fahrzeug ist als Neuwagen anzusehen, wenn es bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt wurde, auch wenn es nicht mehr fabrikneu ist, weil es beispielsweise längere Zeit auf dem Betriebsgelände stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |