Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



VGH München v. 05.05.2026: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Diabetes mellitus und nicht abgeschlossener medikamentöser Einstellphase




Der VGH München (Beschluss vom 05.05.2026 - 11 CS 26.550) hat entschieden:

   Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage abgeschlossen ist. Eine solche abgeschlossene Einstellphase war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben, wenn die Langzeitzuckerwerte noch nicht zufriedenstellend waren und eine Intensivierung der Therapie besprochen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre.

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 - 3 C 8.24 - NJW 2025, 3519 Rn. 8; U.v. 7.4.2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 - 3 C 5.20 - BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U.v. 26.2.2026 - 11 B 25.1014 - juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines "Anfangsverdachts" (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

a) Bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ist nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T (Gruppe 1) bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben; für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Gruppe 2) sind gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung Voraussetzung. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung für beide Gruppen gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV nach Einstellung gegeben. Bei Komplikationen verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herzund Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) mit der Folge, dass etwaige Eignungsmängel wegen derartiger Komplikationen und deren Zusammenwirken zusätzlich zu prüfen sind.

Näheres zur Fahreignung bei Diabetes mellitus ergibt sich aus Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV). Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen grundsätzlich sicher führen. Wer jedoch nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen ist. Die Fahreignung kann auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus erfordern deshalb krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßig überprüft werden. Die Beurteilung der Fahreignung muss den Grundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.

b) Dem vom Antragsteller vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Gutachten und den hierzu nachgereichten Stellungnahmen der Gutachterin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seit mehr als 20 Jahren an Diabetes mellitus erkrankt ist und bereits gravierende Folgeerkrankungen aufgetreten sind. Im November 2024 musste ihm der linke Unterschenkel amputiert werden. Das allein rechtfertigt zwar bei entsprechenden Auflagen (vgl. Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) nicht die Verneinung der Fahreignung. Auch sind bisher offenbar weder Hypoglykämien aufgetreten noch hat das Gutachten dies angenommen. Allerdings wurde der Antragsteller im August 2024 stationär in der W.-Klinik behandelt mit "deutlicher hyperglykämer Entgleisung" von 420 mg/dl bei Aufnahme. Daraufhin und im Anschluss an die Unterschenkelamputation im November 2024 wurde die Medikation des Antragstellers neu eingestellt und in der Folgezeit mehrfach geändert. Der Antragsteller selbst hat der Gutachterin von einer Unterzuckerung (72 mg/dl) in der Reha im Dezember 2024 berichtet und ihr Befunde der Fachklinik I. vom 8. Januar 2025, des ihn behandelnden Hausarztes vom 4. Februar 2025 und seines Diabetologen vom 25. März 2025 mit der jeweiligen Medikation vorgelegt. Verordnet wurden jeweils verschiedene, teilweise unterschiedliche Medikamente zur Reduzierung der Blutzuckerwerte. Dem Befund des Diabetologen vom 25. März 2025 zufolge hat der Antragsteller Mounjaro nicht gut vertragen, weshalb zuletzt ergänzend zu Lantus (Insulin) auf eine Kombination aus Sitagliptin und Metformin umgestellt wurde. "Aufgrund der Gewichtssituation und der Stoffwechselsituation" sollte trotzdem ein GLP-1 in der Therapie belassen werden. Versucht werden sollte Trulicity einmal die Woche, wofür Sitagliptin wieder abgesetzt werden sollte.

Unter diesen Umständen kann zum Zeitpunkt des Attests des Diabetologen vom 25. März 2025 und auch zum Zeitpunkt des Begutachtungstermins am 7. April 2025 im Rahmen der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung keinesfalls von einer nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage abgeschlossenen Einstellphase im Sinne von Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien ausgegangen werden, die für beide Fahrerlaubnisgruppen erforderlich ist. Dies gilt vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Diabetologe in seinem Attest vom 25. März 2025 ausführt, die aktuellen Langzeitzuckerwerte seien zwar besser als vorher, aber noch nicht zufriedenstellend, und auch die Blutdruckwerte seien zu hoch, weshalb eine "Intensivierung der Therapie" mit dem Antragsteller besprochen worden sei. Unabhängig von den ebenfalls zu berücksichtigenden Folgeerkrankungen und der Compliance des Antragstellers kommt das Gutachten damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei "nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden."

Bis zum Erlass des Bescheids hat der Antragsteller auch keine Befunde vorgelegt, die dieses Ergebnis soweit in Frage stellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auf das Gutachten vom 27. Mai 2025 hätte gestützt werden können. Richtig ist zwar, dass der den Antragsteller behandelnde Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 bestätigt hat, die Hypertonie und der Diabetes würden engmaschig kontrolliert und medikamentöse Anpassungen seien "soweit gut eingestellt". Allein diese knapp ausgefallene Bestätigung ist allerdings zu wenig differenziert, um die im Gutachten vom 27. Mai 2025 ausführlich begründeten Eignungsbedenken für einen medizinischen Laien nachvollziehbar zu widerlegen oder zu entkräften. Die erst nach Bescheiderlass vorgelegten Befundberichte des Diabetologen vom 1. Dezember 2025 und vom 26. März 2026 sind schon wegen des maßgeblichen Zeitpunkts (s.o.) für die Rechtmäßigkeit des Bescheids irrelevant und können allenfalls in einem Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden, in welchem dem Antragsteller die Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel und der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung obliegen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Abs. 8 Satz 1 StVG; BayVGH, B.v. 28.1.2021 - 11 CS 20.2955 - juris Rn. 12). Abgesehen davon ergibt sich aus den zuletzt vorgelegten Attesten zwar eine Reduzierung der zuvor kritischen Blutzuckerwerte. Allerdings wurde die Medikation offenbar nochmals von Trulicity auf Ozempic umgestellt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche GLP-1-Medikamente mit verschiedenen Wirkstoffen zur Senkung des Blutzuckers und Verstärkung des Sättigungsgefühls (vgl. insoweit Nr. 5.5.4 der Nationalen Versorgungs-Leitlinie Typ-2-Diabetes [Langfassung, S. 93 ff.], https://register.awmf.org/assets/guidelines/nvl-001l_S3_Typ-2-Diabetes_2026-02.pdf). Außerdem bedürfte es einer weiteren gutachterlichen Äußerung dazu, inwieweit durch den nunmehr erreichten geringeren HbA1c-Wert von 6,8 % ein erhöhtes Hypoglykämierisiko besteht (vgl. Nr. 5.9 der Nationalen Versorgungs-Leitlinie Typ-2-Diabetes [Langfassung S. 111 ff.]) und ob die erforderliche Hypoglykämiewahrnehmung beim Antragsteller gegeben ist (vgl. Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV).

c) Abgesehen davon verbleibt es bei den ausdrücklich nochmals bestätigten Diagnosen der Neuropathie, der arteriellen Hypertonie und der Adipositas II sowie der Hypercholesterinämie (Attest vom 1.12.2025), deren Beurteilung hinsichtlich der Fahreignung, auch hinsichtlich der notwendigen Gesamtschau und der im kardiologischen Attest vom 6. Mai 2025 nicht ausgeschlossenen Schlaf-Apnoe, einem ärztlichen Gutachten in einem etwaigen Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 FeV vorbehalten bleiben muss. Insoweit wird auch zu berücksichtigen sein, dass - ungeachtet einer Verbesserung der Blutzuckerwerte und gefestigter medikamentöser Einstellung - aufgrund des langjährigen Diabetes mellitus bereits gravierende Folgeerkrankungen wie eine diabetische Polyneuropathie und eine Retinopathie im Anfangsstadium (augenärztliche Diagnose vom 25.3.2025) vorliegen und sich daraus selbst im Falle einer positiven Begutachtung die Notwendigkeit einer gutachterlichen prognostischen Einschätzung ergibt, ob und ggf. wann Nachbegutachtungen angezeigt sind (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2020 - 11 CS 20.1469 - juris Rn. 24 ff).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2026:0505.11CS26.550.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum