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Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unzulässig, wenn der angegriffene Bescheid mangels fristgemäßer Widerspruchs- beziehungsweise Klageerhebung unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch, wenn der Bescheid ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |