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Wird trotz nicht einschlägigen fakultativen Widerspruchsverfahrens ein Widerspruchsbescheid erlassen, kann der Ausgangsbescheid gleichwohl nur innerhalb der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Lauf gesetzten Klagefrist von einem Monat angegriffen werden, da Ausgangs- und Widerspruchsbescheid eine Einheit bilden. Dem Antragsteller ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er auf eine fehlerhafte "korrigierte" Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen durfte, die einen späteren Fristbeginn suggerierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |