Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg v. 21.05.2026: Ablauf der Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag über einen Pkw




Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.05.2026 - 5 U 74/24) hat entschieden:

   Ein Verbraucher kann einen Fernabsatzvertrag über einen Pkw nicht mehr widerrufen, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware, unabhängig davon, ob der Vertrag wirksam war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.07.2024, Az. 301 O 15/24 - berichtigt durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2024 -, wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 58.170,- € festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Kaufpreisrückzahlung nach Erklärung eines Widerrufs in Anspruch. Hilfsweise macht der Kläger in der Berufungsinstanz die Unwirksamkeit des Kaufvertrags geltend.

Der Kläger bestellte am 23.02.2022 im Onlineshop der Beklagten einen Pkw "Tesla" zu privaten Zwecken. Der Kaufpreis betrug 58.170,00 € brutto. Die Beklagte informierte den Kläger über sein Widerrufsrecht mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Text:

"Widerrufsrecht

Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T. Germany GmbH, L.-P.-Straße …, … B., germany_sales@t..com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

[...]"

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Pkw wurde dem Kläger am 30.09.2022 übergeben. Am 04.07.2023 erklärte der Kläger per E-Mail und per Einschreiben den Widerruf des Kaufvertrags.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und daher der Widerruf noch möglich gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger einen Betrag von 58.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.170,00 € seit dem 19. Juli 2023 zu zahlen,

2. an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung habe keinen Fehler aufgewiesen. Für den Fall, dass das erkennende Gericht dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verbraucherwiderrufsrecht zugestehen sollte, rechne sie, die Beklagte, rein vorsorglich hilfsweise mit einer Gegenforderung i.H.v. 26.670,00 € (Wertersatz) gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf. Höchst vorsorglich erhebe sie, die Beklagte, auch die Einrede des § 273 BGB.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger zum einen sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Widerrufsbelehrung fehlerfrei gewesen sei. Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass der Vertrag wegen der nicht der Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB entsprechenden Beschriftung der Bestell- Schaltfläche unwirksam sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 02.07.2024 zum Aktenzeichen 301 O 15/24 die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger einen Betrag von 58.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.170,00 € seit dem 19.07.2023 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall, dass die Klage nur mit ihrer Hilfsbegründung Erfolg hat:

an den Kläger einen Betrag von 58.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.170,00 € seit dem 19.07.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ...

b) an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt außerdem vor, dass der in der Berufungsinstanz neu gestellte Hilfsantrag bereits unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.2026 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers und der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers haben keinen Erfolg.

1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund eines Widerrufs gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB verlangen.

a. Es kann offen bleiben, ob sich insoweit die Klage gegen die richtige Partei richtet. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass sie nicht passivlegitimiert sei, weil ein verbundener Vertrag vorliege. Im Fall eines verbundenen Vertrags tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gem. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. Müller-Christmann in BeckOK BGB, 77. Ed., § 358 Rn. 47). Unstreitig wurde ein Teil des Kaufpreises (52.170,- €) über die S.-Bank bezahlt (Anlage BE 18). Vorliegend spricht für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, dass der Kläger sich bereits bei der Bestellung zur Finanzierung für einen sog. Ballonkredit entscheiden konnte. Dies kann aber vorliegend offenbleiben.

b. Jedenfalls konnte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung den Vertrag nicht mehr widerrufen. Zwar stand dem Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da der Verkauf im Wege des Fernabsatzes im Sinne von § 312c BGB erfolgte. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der Kaufvertrag wirksam war. Dem Verbraucher steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht auch dann zu, wenn der Vertrag unwirksam ist (vgl. BGH NJW 2010, 610 Rn. 17; Müller-Christmann in BeckOK BGB, 77. Ed., § 355 Rn. 18). Das Widerrufsrecht konnte aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (04.07.2023) nicht mehr ausgeübt werden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf, der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. Der Kläger hat das Fahrzeug am 30.09.2022 erhalten.

Zwar beginnt gem. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist aber nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entsprach entgegen den Ausführungen der Klägerseite den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, und zwar sowohl in der bis zum 27.05.2022 und damit bei Vertragsschluss geltenden Fassung als auch in der aktuellen Fassung. Jedenfalls waren etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Auch im Fernabsatzrecht kommt es darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH NJW 2025, 1268 Rn. 25; BGH NJW 2025, 3147 Rn. 12; BGH NZM 2026, 39 Rn. 25).

aa. Der Kläger kann seinen Hauptantrag nicht mit Erfolg darauf stützen, dass in der Widerrufsbelehrung der Beklagten keine Telefonnummer genannt ist. Teilt der Unternehmer in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-Richtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2025, 1268 Rn. 5; BGH NJW 2025, 3147 Rn. 5; KG BeckRS 2026, 6230 Rn. 18). Ein solcher Fall einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung unterscheidet sich vom Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung (vgl. BGH NJW 2025, 1268 Rn. 26 in Abgrenzung zu BGH GRUR 2021, 84; vgl. auch OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 97). Vorliegend hat die Beklagte nicht den Text der Muster-Widerrufserklärung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB übernommen, sondern eine hiervon abweichend formulierte Belehrung verwendet.

Dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch eine Telefonnummer angegeben hat, hat sich auch nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verbraucherrechte-Richtlinie zu erklären. Die Beklagte hat dem Verbraucher - und damit auch dem Kläger - Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen. Die Angaben der Postanschrift und der E-Mail-Adresse in der Widerrufs-

belehrung der Beklagten genügten insoweit (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 66).

Auch der Umstand, dass die Beklagte auf ihrer Homepage für ihre "T. Stores" jeweils eigene Telefonnummern vorhielt, führt zu keiner anderen Betrachtung (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 67). Darauf, ob unter diesen Telefonnummern ein Widerruf möglich war, kommt es nicht an. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Nichterreichbarkeit von im Impressum oder an anderer Stelle auf der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefonnummern nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind (vgl. BGH NJW 2025, 3147 Rn. 13 zu Telefaxnummern).

bb. Soweit die klagende Partei einwendet, die Angaben zu der Bestellgebühr seien irreführend, weil die Beklagte den Eindruck erwecke, dass die Bestellgebühr im Fall eines Widerrufs nicht erstattungsfähig sei, ist dem nicht zu folgen.

aaa. In der Widerrufsbelehrung hat die Beklagte die klagende Partei zutreffend über die Erstattung (auch) der Bestellgebühr informiert. Dort heißt es:

"Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist." (S. 5 der Anlage K 1).

Daraus folgt erkennbar, dass im Fall des Widerrufs auch die Bestellgebühr erstattet wird (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2024, 38375 Rn. 29).

bbb. Soweit die Klägerseite darauf verweist, dass es im Rahmen des Bestellprozesses heißt:

"Nicht rückerstattbare Bestellgebühr*",

findet sich unmittelbar darunter der Hinweis:

"*Ausschließlich rückerstattbar, wenn ein durch Ihren Tesla Account gemachter Finanzierungsantrag abgelehnt wurde. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung bei einem unserer Kooperationspartner gestellt werden. Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufsund Rücktrittsrechten. Bei vollständig geleasten Fahrzeugen wird die Bestellgebühr nach der Auslieferung zurückerstattet."

Es wird also auf die Rückerstattung beim Widerruf hingewiesen. Die genannte Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab (vgl. BGH NJW 2023, 1964 Rn. 44) klar und eindeutig (vgl. KG BeckRS 2025, 23094 Rn. 37).

ccc. Soweit der Kläger sich auf eine per E-Mail erfolgte Bestellbestätigung berufen hat (S. 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 25.03.2024), in der es heißt "250 € Nicht rückerstattbare Bestellgebühr", fehlt es an einer Relevanz für die Frage, ob der Inhalt der zuvor erteilten Widerrufserklärung gesetzeskonform ist (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 74). Die genannte Angabe in der E-Mail erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 75).

ddd. Auch die folgenden Angaben in den mit der Bestellbestätigung übersandten AGB erwecken nicht den Eindruck einer ergänzenden Widerrufsbelehrung:

"[...] Wenn Sie eine Bestellgebühr bezahlt haben, erhalten Sie in Höhe der von Ihnen bei Bestellung getätigten Bezahlung eine Gutschrift auf den endgültigen Kaufpreis für Ihr Fahrzeug. Die Gebühr für die Bestellung und der Vertrag werden nicht im Vorgriff oder in Erwartung eines bedingten Kaufvertrags vorgenommen bzw. eingegangen. [...] Im Falle einer Stornierung nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie keinen Anspruch mehr auf die Lieferung Ihres Fahrzeugs oder eines alternativen Fahrzeugs haben und dass wir die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalen Schadensersatz einbehalten können, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich verboten ist" (Anlage K1, dort S. 2 f.).

Diese Angabe zur Frage der Rückerstattbarkeit der Bestellgebühr ist von der - als solche ausdrücklich gekennzeichneten und hervorgehobenen - Widerrufsbelehrung räumlich deutlich abgesetzt. Sie erweckt auch nicht den Eindruck, dass sie mit der Widerrufsbelehrung eine Einheit bilde oder eine eigenständige - weitere - Widerrufsbelehrung darstelle (vgl. OLG Celle BeckRS 2025, 1226 Rn. 79).

Zudem ist die in der wiedergegebenen Passage genannte Stornierung der Bestellung nicht mit einem Widerruf gleichzusetzen (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 77).

eee. Durch sämtliche vom Kläger in Bezug genommene Verlautbarungen der Beklagten zur Bestellgebühr wird der Inhalt ihrer Widerrufsbelehrung weder irreführend noch unklar noch inhaltlich modifiziert. Es handelt sich erkennbar um von der Widerrufsbelehrung getrennte Angaben (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2025, 23092 Rn. 47). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist kein Fall sich widersprechender Widerrufsbelehrungen gegeben.

Außerdem würde ein Verbraucher selbst dann nicht vom Widerruf abgehalten, wenn er annehmen würde, die Bestellgebühr in diesem Fall nicht erstattet zu erhalten. Der entscheidende Sinn des Widerrufs liegt aus Sicht des Verbrauchers nicht in der Rückzahlung der Bestellgebühr, sondern in der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des (weitaus höheren) restlichen Kaufpreises (vgl. KG BeckRS 2025, 44578 Rn. 23).

cc. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") knüpft. Die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung (vgl. BGH NJW 2026, 1066 Rn. 17 ff.; BGH NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.). Die Beklagte war nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kunde als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist. Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zu prüfen (vgl. BGH NJW 2026, 1066 Rn. 27).

Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat. Der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH NJW 2026, 1066 Rn. 28).

dd. Auch soweit die klagende Partei rügt, die Widerrufsbelehrung enthalte keine Information darüber, dass der Widerruf auch gegenüber Anwesenden beispielsweise bei gleichzeitiger Fahrzeugrückgabe erklärt werden könne, steht das dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Durch die beispielhafte Aufzählung der Kommunikationsmittel wird nicht der Eindruck erweckt, dass ein Widerruf mittels anderer, nicht genannter Kommunikationsmittel ausscheidet. Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle BeckRS 2025, 1226, Rn. 65; OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 78 f.).

ee. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es in den AGB der Beklagten in dem Absatz beginnend mit "Bestellvorgang Model ... auszugsweise heißt:

"Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs widerspiegelt" (Anlage K 1, dort S. 2).

Diese Wertersatzklausel ist von der Widerrufsbelehrung räumlich deutlich getrennt und - für den verständigen Durchschnittsverbraucher deutlich zu erkennen - auf den Fall der Stornierung

der Bestellung und nicht auf den Fall des Widerrufs bezogen (der genannte Satz erfolgt im Rahmen von Ausführungen, die mit den Worten "Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren [...]" beginnen). Eine Abweichung von § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht gegeben (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40557 Rn. 83).

Dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren (hilfsweise) einen Wertverlust geltend macht, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dieses nachträgliche Verhalten führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40557 Rn. 83).

ff. Auch die Angaben zu dem Ersatz des Wertverlustes in der Widerrufsbelehrung sind nicht zu beanstanden. Soweit ausweislich der Widerrufsbelehrung der Verbraucher für den Wertverlust der Waren aufkommen muss, "wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist", entspricht die Regelung den gesetzlichen Vorgaben des § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht fehlerhaft, soweit sie nicht darauf hinweist, dass die Verpflichtung nur besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (vgl. § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei (vgl. OLG Celle BeckRS 2025, 1226, Rn. 88). Allein der Umstand, dass dem Verbraucher ohne die Information gegebenenfalls nicht bewusst sein könnte, dass er die Gestaltung der Widerrufsbelehrung der Beklagten überprüfen könnte und ihm in der Folge ein Widerruf ohne Wertersatzpflicht möglich wäre, rechtfertigt keine andere Bewertung. Vergleichbar mit den Rücksendekosten ist die Frage danach, ob die Widerrufsfrist aufgrund der erteilten Informationen zu laufen beginnt, von der Frage zu trennen, ob die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht vorliegen (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 86).

gg. Es hindert auch nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass es in der Widerrufsbelehrung zwar heißt "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren", entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung (vgl. Martens in BeckOK BGB, 77. Ed., Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 31) gemacht werden. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Rücksendekosten sind abschließend in § 357 Abs. 6 BGB a.F. (§ 357 Abs. 5 BGB n.F.) geregelt und führen nicht zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist, sondern lediglich zum Wegfall der Kostentragungspflicht des Verbrauchers (vgl. BGH NJW 2026, 1066 Rn. 37 f.).

hh. Soweit der Kläger rügt, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung erfülle nicht die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, da sie nicht darüber belehre, dass bei Ausübung des Widerrufs für die Fahrzeugrückgabe eine vorherige Terminabsprache und eine Begutachtung erforderlich seien sowie dass das Fahrzeug nicht an jedem T. Delivery Center - sondern nur bei solchen mit Werkstatt - zurückgegeben werden könne, steht auch dies dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular aufzuklären. Es kann offenbleiben, ob zu den Bedingungen auch Angaben über die Rechtsfolgen gehören (vgl. Wendehorst in MüKoBGB, 10. Aufl., § 312d Rn. 55). Jedenfalls enthält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch eine Belehrung über die Folgen. Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, dass die meisten "T. Stores" über eine eigene Werkstätte verfügten, dass die Rückgabe einen freien Platz in der Werkstatt erfordere und dass vor der Rückgabe eine vorherige Terminabsprache mit der Beklagten erforderlich sei, folgt hieraus nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 87 ff.). Vielmehr ist die Beklagte an die Angaben in der Widerrufsbelehrung gebunden und sie kann einem Verbraucher, der das Fahrzeug der Widerrufsbelehrung entsprechend an das örtliche T. Delivery Center zurücksendet, nicht entgegenhalten, dass die Rückgabe an einem anderen Ort hätte erfolgen müssen. Jedenfalls sind die genannten Rückgabemodalitäten nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers - und damit auch des Klägers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen und seine Rechte auszuüben. Eine telefonische Absprache für die Fahrzeugrückgabe hat auch für den Verbraucher den Vorteil, längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden. Auch der Umstand der Rückgabe des Fahrzeugs an einem Standort mit Werkstatt hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers, ob er den Vertrag widerruft oder nicht (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 89). Sollte der nächstgelegene T. Store nicht über eine Werkstatt verfügen, hat dies zwar Auswirkungen

auf die Höhe der Kosten der Rücksendung. Insoweit hat aber eine fehlerhafte Angabe, wie ausgeführt, nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft.

ii. Der Beginn der Widerrufsfrist wird in der Widerrufsbelehrung der Beklagten eindeutig und § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB entsprechend dargestellt. Es liegt auch keine Lieferung in mehreren Teilsendungen im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB vor.

Die vorherige Übersendung der Zulassungspapiere vor Auslieferung des Fahrzeugs ist keine solche Teillieferung. Die Zulassungspapiere sind kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeuges. Das Eigentum an ihnen folgt analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH NJW 2025, 1268 Rn. 27). Es liegt auch fern, dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH NJW 2025, 1268 Rn. 27; OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40557 Rn. 92 f.).

jj. Auch in der Gesamtschau sind die genannten Punkte nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und auch in der Gesamtschau wird dem Verbraucher nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Weder wird die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts in relevanter Weise tangiert, noch führen die Hinweise zu den Folgen des Widerrufs dazu, dass der Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs abgehalten wird.

2. Auch soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise darauf stützt, dass der Vertrag wegen der Verwendung einer fehlerhaften Bestell-Schaltfläche gem § 312j Abs. 3 und 4 BGB unwirksam sei, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a. Der Hilfsantrag ist zulässig.

aa. Der Hilfsantrag stellt eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz dar. Mit dem Abstellen auf die Ausgestaltung des Bestellprozesses - konkret der Bestell-Schaltfläche - führt die Klägerseite einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein (vgl. KG BeckRS 2025, 44578 Rn. 38 ff.). Gem. § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

aaa. Die Klageerweiterung ist vorliegend sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn damit bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (vgl. Rimmelspacher in MüKoZPO, 7. Aufl., § 533 Rn. 13). Vorliegend wird mit der Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite zu einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB durch die nicht den nach dieser Norm bestehenden Anforderungen entsprechende Beschriftung der Bestell-Schaltfläche einem weiteren Prozess vorgebeugt. Es wäre nicht prozesswirtschaftlich, den Kläger insoweit auf eine neue Klageerhebung zu verweisen.

bbb. Die Klageerweiterung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Gem. § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

Ein erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachtes unstreitiges Vorbringen ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Vorliegend ist die Ausgestaltung der Bestell-Schaltfläche zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bestellvorgangs unstreitig. Klageerweiterungen im Sinne des § 533 ZPO müssen auch nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen (vgl. BGH BeckRS 2022, 2994, Rn. 10).

bb. Der Hilfsantrag kann vorliegend auch im Urkundenprozess verfolgt werden. Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Vielmehr bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundenverfahren, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Säumnis der beklagten Partei, keines Beweises und somit auch keiner Urkundenvorlage (vgl. BGH NJW 2015, 475 Rn. 14).

b. Der Antrag ist aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Der Kläger kann sich vorliegend aufgrund von § 242 BGB nicht auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags berufen.

aa. Die Bestell-Schaltfläche, die beim Bestellvorgang zum Einsatz kam, wies unstreitig nur das Wort "Bestellen" und nicht - wie von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB vorgesehen - die Worte "zahlungspflichtig bestellen" auf. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB a.F.) bzw. der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet (§ 312j Abs. 2 BGB n.F.). Gem. § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist gem. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Gem. § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Bei der Frage, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, sind allein die Worte auf dieser Schaltfläche zu berücksichtigen (vgl. zu Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie EuGH NJW 2022, 1439 Rn. 28 - ...). Die Verwendung nur des Worts "Bestellen" stellt keine der Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" entsprechende eindeutige Formulierung dar (vgl. OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 147).

bb. Es kann offenbleiben, ob der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam ist oder ob der Anwendungsbereich der § 312j Abs. 3 und 4 BGB vorliegend nicht eröffnet ist, weil der vorliegende Vertrag über den Kauf eines Fahrzeugs im Online-Shop eines Fahrzeughändlers wegen der deutlichen Erkennbarkeit eines entgeltlichen Vertragsschlusses nicht vom Schutzzweck der § 312j Abs. 3 und 4 BGB erfasst ist und insoweit eine teleologische Reduktion der § 312j Abs. 3 und 4 BGB vorzunehmen ist (vgl. KG BeckRS 2026, 6230 Rn. 35; OLG München, Beschl. v. 29.01.2026 - 13 U 3232/24 e, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 148 ff.; OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40557 Rn. 114 ff.; vgl. auch Föhlisch in BeckOK IT-Recht, 22. Ed., § 312j BGB Rn. 15 m.w.N.).

cc. Jedenfalls kann der Kläger sich nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB berufen. Dem steht vorliegend § 242 BGB entgegen.

aaa. § 312j Abs. 3 BGB hat eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift (vgl. BGH NJW 2026, 316 Rn. 34 und 47). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Voraussetzung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzgefährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1415). Eine besonders schwere Treuepflichtverletzung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, etwa dadurch, dass sie die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung verweigert, nachdem sie über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2017, 596 Rn. 12).

Eine Treuwidrigkeit kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn die Berufung auf Formmängel auf eine sachfremde Motivation (Reurechtsausschluss) zurückzuführen ist (vgl. OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 184; KG BeckRS 2019, 45951 Rn. 26; Armbrüster NJW 2007, 3317, 3319).

Da gesetzliche Formvorschriften unabhängig vom Parteiwillen Geltung beanspruchen, kommt es zwar grundsätzlich auf die Motivation derjenigen Partei, die sich auf Formnichtigkeit beruft, nicht an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Motive für die Geltendmachung des Formmangels oder das Gewicht des Formverstoßes auch bei der Beurteilung, ob eine Treuepflichtverletzung vorliegt, außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 183).

Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, sind auch der Zweck und die Bedeutung der Formvorschrift zu berücksichtigen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 125 Rn. 33). Der Schutzzweck der Informationspflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 BGB besteht darin, dass dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht. Der Verbraucher soll vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrags bewahrt werden (vgl. BGH NJW 2026, 316 Rn. 48). Dadurch soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden (vgl. BGH NJW 2026, 316 Rn. 35; zu Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie: EuGH NZM 2024, 540 Rn. 51 - VT und UR/ ...).

bbb. Vorliegend stellt das Berufen des Klägers auf die fehlerhafte Ausgestaltung der Bestell- Schaltfläche einen besonders schweren Treuepflichtverstoß dar.

Aus den Umständen des streitgegenständlichen Bestellvorgangs und dem späteren Verhalten des Klägers ergibt sich, dass dem Kläger eindeutig bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Der Kläger ist im Bestellprozess deutlich auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen worden. Nach der Konfiguration des Fahrzeugs musste der Kunde - und damit auch der Kläger - auf die Schaltfläche "Weiter zur Bezahlung" klicken. Im Rahmen des Bestellvorgangs musste sich der Kunde außerdem für eine Zahlungsart, konkret für einen Barkauf, einen Ballonkredit oder ein Leasing, entscheiden. Abhängig von der gewählten Zahlungsart wurde dem Kunden anschließend der vollständige Kaufpreis für das von ihm konfigurierte Fahrzeug oder die monatliche Kreditbzw. Leasingrate bei der gewählten Finanzierungsbzw. Leasingdauer angezeigt. Unmittelbar über der Bestellschaltfläche hatte die Klagepartei Informationen zum Zahlungsmittel (Bankverbindung/Kreditkarte) angegeben. Der Kläger wurde auch darüber informiert, dass bei der Bestellung des konfigurierten Fahrzeugs nicht sofort der angezeigte Kaufpreis zu bezahlen ist, sondern zunächst lediglich eine Bestellgebühr anfällt, die "heute fällig" ist. Daran, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handelte, ließ diese Formulierung keinen Zweifel.

Die Umstände, dass vorliegend der Kaufpreis dann auch gezahlt wurde, das Fahrzeug genutzt wurde und der Kläger erst nach rund 9 Monaten versuchte, sich durch die Erklärung des Widerrufs vom Kaufvertrag zu lösen, zeigen ebenfalls, dass dem Kläger bei der Bestellung des Fahrzeugs bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen.

Angesichts dessen beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf die Unwirksamkeit des Vertrags. Vorliegend ist das Verhalten des Klägers im hohen Maße widersprüchlich. Der Kläger hat durch sein Verhalten bei und nach der Bestellung des Fahrzeugs eindeutig zu erkennen gegeben, dass ihm nicht nur, wie ausgeführt, bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen, sondern dass er genau dies auch wollte. Hierzu setzt sich der Kläger in Widerspruch, indem er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines fehlenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Vertrags beruft. Das Verhalten des Klägers hat erkennbar seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption (vgl. KG BeckRS 2026, 6230 Rn. 35; OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 135; OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 186). Der Kläger hat erst über 3,5 Jahre nach Vertragsschluss, als ihm aufgrund der Klageabweisung in der ersten Instanz und der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung möglicherweise nicht werde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nachträglich eine andere Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag lösen zu können. Nachdem der Kläger zuvor erhebliche Vorteile aus dem von ihm gewollten entgeltlichen Vertrag gezogen hatte, indem er das Fahrzeug genutzt hatte, stellt dieses Verhalten sich als treuwidrig dar.

ccc. Die Beklagte ist insoweit auch schutzwürdig. Zwar hätte sie bei Anstrengung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass die Bestell-Schaltfläche nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprach. Sie hat aber den Kläger, wie ausgeführt, während des Bestellvorgangs deutlich auf die Entgeltlichkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen. Sie musste bei Vertragsschluss auch nicht davon ausgehen, dass der Vertrag wegen der von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB abweichenden Beschriftung der Bestell-Schaltfläche endgültig unwirksam war. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025 (Az. I ZR 159/24), in der sich der BGH gegen eine nun überholte Auffassung von Instanzgerichten gestellt habe, die von einer nur schwebenden Unwirksamkeit und der Möglichkeit einer Heilung auch durch konkludentes Verhalten, etwa eine vorbehaltslose Zahlung, ausgegangen seien, die Unwirksamkeit des Vertrags nicht ersichtlich gewesen sei.

Die Beklagte ist auch nicht dadurch hinreichend geschützt, dass bei einer Verurteilung die Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erfolgen hat, da sie ein bereits genutztes und damit im Wert stark gemindertes Fahrzeug zurückerhalten würde.

3. Da dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht - und zwar weder aus dem Hauptnoch aus dem Hilfsantrag -, sind auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nicht gegeben.

4. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ist mit Blick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 22.10.2025 (Az. I ZR 192/24, GRUR-RS 2025, 28778) nicht vorzunehmen. Der Vorlagebeschluss des BGH betrifft die Fragen, ob die Widerrufsfrist nach Art. 9 Abs. 1 Verbraucherrechte-Richtlinie zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat, und ob, anders als unter Geltung der Verbraucherkreditrichtlinie, das Widerrufsrecht fortbesteht, wenn Unternehmer und Verbraucher den geschlossenen Vertrag vollständig erfüllt haben. Beide Fragen sind vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. KG BeckRS 2026, 6230 Rn. 42; OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 200; OLG Braunschweig BeckRS 2025, 40539 Rn. 114; a.A. OLG Stuttgart BeckRS 2026, 1116). Insbesondere ist dem Kläger vorliegend auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt worden.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass sich aus dem Vorlagebeschluss ergebe, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechte-Richtlinie übertragen werden könne, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich nicht, dass jedweder Gleichlauf zwischen den Richtlinien zu verneinen ist. Vielmehr zieht der I. Zivilsenat des BGH lediglich die Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts nach der Verbraucherrechte-Richtlinie im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht nach den Regelungen der RL 2008/48/EG heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne.

5. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. Unabhängig davon, dass eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 2018, 606 Rn. 13), teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es weder hinsichtlich der Folgen der nicht erfolgten Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH NJW 2025, 1268 Rn. 5) noch hinsichtlich der Frage, ob die Benennung der (abstrakten) gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts ausreichend ist (vgl. BGH NJW 2026, 1066 Rn. 22), einer Vorlage an den EuGH bedarf ("acte clair"). Gleiches gilt hinsichtlich der Folgen einer nicht erfolgten Information über die Höhe der Kosten der Rücksendung (vgl. BGH NJW 2026, 1066 Rn. 36 ff.).

Auch hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag ist eine Vorlage nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm BeckRS 2026, 6007 Rn. 166, 202; OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 - 9 U 5/25, juris Rn. 145). Gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verbraucherrechte-Richtlinie lässt die Richtlinie das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in der Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

6. Der Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2026 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO. Der Schriftsatz enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. Auch die Frage, ob dem auf Bereicherungsrecht gestützten Hilfsantrag des Klägers vorliegend der Einwand des § 242 BGB entgegensteht, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.

100 9. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45, 47,48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Entscheidung über den Hilfsantrag führt vorliegend nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Der Hilfsantrag geht bei wirtschaftlicher Betrachtung gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht über den Hauptantrag hinaus. Dem Umstand, dass mit dem Hilfsantrag eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt wird, kommt vorliegend kein zusätzlicher Wert zu (vgl. BGH BeckRS 2015, 03014 Rn. 3; BGH BeckRS 2016, 12557 Rn. 4).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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