Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 05.05.2026: Gebrauchtwagenkauf: Sachmangel bei Defekt an Steuerkette und Ölverlust; Anforderungen an negative Beschaffenheitsvereinbarung.




Das OLG Celle (Beschluss vom 05.05.2026 - 7 U 26/26) hat entschieden:

   Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn er aufgrund eines Defekts an der Steuerkette sowie eines Ölverlusts technische Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen und nicht als normale, abnutzungsbedingte Alterungserscheinungen anzusehen sind. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht und dies im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung


Tenor:

Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gemäß § 521 Abs. 2 ZPO bis zum 30.05.2026 gesetzt.

Die Parteien erhalten zudem Gelegenheit, binnen der vorgenannten Frist zu den nachstehenden Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

Gründe:


Die angefochtene Entscheidung dürfte keinen Bestand haben. Anders, als das Landgericht meint, steht dem Kläger nach vorläufiger Beurteilung ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu.

Im Einzelnen:

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts dürfte dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 26.11.2024 über das streitgegenständliche Fahrzeug aus §§ 346, 348,323,434,437 Nr. 2 BGB (auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das seit dem 01.01.2022 geltende Recht anwendbar, Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) gegen den Beklagten zustehen.

a) Bei Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag am 10.02.2025 stand dem Kläger ein Rücktrittsrecht zur Seite, weil das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mangelfrei im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB war.

aa) Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Ein Vorrang der subjektiven vor den objektiven Anforderungen besteht beim Verbrauchsgüterkaufanders als noch nach § 434 BGB a. F. - nicht (vgl. MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 434 Rn. 5 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. Rn. 8).

Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

(1) Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben

(2) Nach § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB gehören zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nr. 2 Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind deshalb auch nach neuem Recht sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2016 -VIII ZR 134/15, juris Rn. 10 zu§ 434 Abs. 1 BGB aF).

Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 -VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).

bb) Gemessen danach war das verkaufte Fahrzeug bereits deswegen mangelhaft, weil es aufgrund eines den Austausch derselben erforderlich machenden Defekts an der Steuerkette sowie eines zu einem Aufleuchten der Motorkontrollanzeige führenden Ölverlusts bzw. erhöhten Ölverbrauchs technische Mängel aufwies, die infolge eines damit einhergehenden unruhigen Motorlaufs, rasselnden Geräuschen beim Fahren und der Gefahr des Eintritts eines Motorschadens bei Fortsetzung der Nutzung ohne den Austausch der Steuerkette die Gebrauchstauglichkeit des Wagens als Transportmittel für Personen und Sachen im Straßenverkehr zumindest beeinträchtigten.

Zwar begründet ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB; dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (BGH, Urteil vom 09.09.2020-VIII ZR 150/18, LS1 mwN).

Dass es sich bei dem Ausmaß der im Streitfall am Fahrzeug vorhandenen Unzulänglichkeiten, insbesondere dem Defekt der Steuerkette und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit des Wagens, um derartige "normale", abnutzungsbedingte Alterungserscheinungen handelte, die ein Käufer eines entsprechenden Fahrzeugs gewöhnlich zu akzeptieren hat, behauptet indes selbst der Beklagte nicht. Vielmehr macht er lediglich geltend, den Kläger auf "die Mängel und die sich daraus ergebenden Gefahren" hingewiesen zu haben, was dafür spricht, dass selbst er vom Vorliegen eines übermäßigen Verschleißes ausgeht, den ein Käufer grundsätzlich nicht hinnehmen muss (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, aaO, Kap. 27 Rn. 625).

Damit widersprach das Fahrzeug der objektiven Käufererwartung; denn die Normalerwartung eines Durchschnittskäufers geht auch bei einem älteren Gebrauchtfahrzeug dahin, dass ein zur Nutzung im Straßenverkehr angebotener Wagen - erst recht mit einem Kaufpreis von nahezu 10.000 € wie im Streitfall, dessen Aufbringung zudem dem Käufer nur mittels eines durch den Verkäufer vermittelten Darlehens finanziell möglich ist - zumindest eine Zeitlang bestimmungsgemäß genutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Defekte praktisch bereits bei Übergabe gebrauchsuntauglich ist (Jaensch, in: Reinking/Eggert aaO, Kap. 27 Rn. 615 mwN) bzw. unverzüglich umfangreichen Reparaturmaßnahmen unterzogen werden muss, damit der Fortbestand der Gebrauchsuntauglichkeit gewährleistet ist.

Ob das Fahrzeug darüber hinaus, wie vom Kläger behauptet, bei Gefahrübergang einen weiteren Sachmangel in Form eines schon eingetretenen Motorschadens mit Kolbenfresser aufwies, kann infolgedessen dahinstehen.

cc) Die Annahme geringerer objektiver, an das Fahrzeug gerichteter Anforderungen, die die Wertung rechtfertigten, bei den vorgenannten Unzulänglichkeiten handele es sich nicht um Sachmängel, begründet sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vom Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden (vgl. Jaensch, in Reinking/Eggert, Der Autokauf aaO, Kap. 27, Rn. 69 mwN) sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Zwar kann nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem - wie hier - Verbrauchsgüterkauf von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (Nr. 1), und die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (Nr. 2).

(a) Der Hinweis muss sich zum einen auf ein bestimmtes Merkmal der Ware beziehen (Faust, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 476, Rn. 24). Nicht ausreichend ist, dass allgemein auf schlechtere als die übliche Qualität hingewiesen wird, sondern der Verkäufer muss die Ware möglichst genau beschreiben. Es reicht auch nicht aus, dass der Verkäufer den Verbraucher über die Möglichkeit informiert, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht, denn dann wird der Verbraucher auf bessere Qualität hoffen und das Risiko nicht hinreichend gewichten (Faust, in: BeckOK BGB, aaO, § 476 Rn. 24).

Außerdem muss sich der Hinweis auf die Abweichung von den objektiven Anforderungen beziehen. Es genügt also nicht, dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie die Ware tatsächlich ist, sondern er muss außerdem darüber informiert werden, dass dieser Zustand eine Abweichung von den objektiven Anforderungen darstellt. Der Verbraucher muss sich auf Grund des Hinweises darüber im Klaren sein, dass er schlechtere als die übliche Qualität erhält und deshalb auch nicht den für die übliche Qualität angemessenen Preis zahlen sollte (Faust, in: BeckOK BGB aaO, § 476 Rn. 25).

(b) Zum anderen ist gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erforderlich, dass die Abweichung iSd Nr. 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird Daher darf die Vereinbarung nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen "versteckt" werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen.

Ob die Vereinbarung hinsichtlich jeder einzelnen Abweichung gesondert zu erfolgen hat oder ob mehrere Abweichungen in einer Vereinbarung zusammengefasst werden können, ist bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Faust, in: BeckOK BGB aaO, § 476 Rn. 30 mwN). In der Literatur wird jedenfalls das Erfordernis einer gesonderten und ausdrücklichen Zustimmung für jeden einzelnen aufgeführten Mangel von namhaften Stimmen vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB für erforderlich erachtet (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, aaO, Kap. 27 Rn. 72).

(2) Diese strengen formellen Voraussetzungen sind im Streitfall indes nicht erfüllt.

(a) So fehlt es bereits an einem Hinweis gegenüber dem Kläger als Käufer, dass der ihm vom Beklagten mitgeteilte Zustand des Fahrzeugs, was die Frage des Ölverbrauchs und der Problematik der Steuerkette betrifft, in negativer Weise von den objektiven Anforderungen abweicht, sich das Fahrzeug also in einem schlechteren Zustand als vergleichbare andere Fahrzeuge befindet.

Stattdessen impliziert die Aussage in der Kaufvertragsurkunde vom 26.11.2024 (Anlage K1, eLG 9; Anlagen 81, eLG 69): Das Fahrzeug ist im altersbedingten Zustand und hat altersbedingte zu erwartende Mängel/Schäden. Steuerkette fällig. MKL aktiv. Fahrzeug hat Ölverbrauch/Ölverlust.", dass es sich bei den vorgenannten Unzulänglichkeit um den regulären altersund gebrauchsbedingten Verschleiß handele.

(b) Darüber hinaus mangelt es an einer speziellen Zustimmung durch den Kläger; denn eine - neben die Unterschrift unter die eigentlichen Vertragserklärungen in der Kaufvertragsurkunde vom 26.11.2024 tretende - gesonderte Unterzeichnung der vorgesehenen Abweichung liegt nicht vor.

Für den Beklagten Günstigeres folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger am 14.12.2024also bei Fahrzeugübergabe-das Formular "CarCheck" beim Verkauf' (Anlage 82, eLG 70 f.) unterzeichnet hat. Denn zum einen ergibt sich auch hieraus nicht, dass ein bestimmtes Merkmal des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den objektiven Anforderungen

abweicht. Zum anderen war bei Unterzeichnung dieser Urkunde der Kaufvertrag längst geschlossen; die Unterzeichnung dieser Unterlage war infolgedessen nicht dazu geeignet, den Kläger vor Vertragsschluss von der konkreten Abweichung in Kenntnis zu setzen.

cc) Die vorgenannten Mängel lagen unstreitig auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 14.12.2024 vor.

b) Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind gegeben.

aa) Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2025 (Anlage K4, eLG 40 f.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB.

bb) Dem Rücktritt vorausgegangen war - obwohl dies vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB im Streitfall nicht erforderlich gewesen wäre, da der Kläger den Beklagten bereits mit WhatsApp-Nachricht vom 16.12.2024 von dem Mangel in Kenntnis gesetzt, der Beklagte binnen angemessener Frist allerdings keine Nacherfüllung vorgenommen hatte - eine Fristsetzung gegenüber dem Beklagten zur Mangelbeseitigung bis zum 15.01.2025 durch eine weitere WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.12.2024, der der Beklagte nicht nachgekommen ist.

Zwar will der Beklagte dem Kläger eine Untersuchung des Fahrzeugs sowie einen Tausch der Steuerkette angeboten habe, letzteres allerdings unter dem Vorbehalt einer Kostenbeteiligung des Klägers. Ein solches Abhängigmachen der Nachbesserung von einer Beteiligung des Klägers als Käufer an den mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten stellt jedoch eine zum Rücktritt berechtigende Nacherfüllungsverweigerung dar; denn Aufwendungen für die Nacherfüllung sind gemäß § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen. Wenn dieser - wie hier der Beklagte - versucht, im Nachhinein andere Bedingungen als vereinbart durchzusetzen, steht dies einer Erfüllungsverweigerung gleich (vgl. Ernst, in: MünchKomm BGB, 10 Aufl.,§ 323 BGB, Rn. 110).

cc) Schließlich scheitert der Rücktritt des Klägers auch nicht an einer fehlenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung iSv § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers sollte sich allein seine "Beteiligung" an den Kosten für den Austausch der Steuerkette auf 1.500 € und damit auf rd. 15% des Kaufpreises belaufen. Damit übersteigt der Mangelbeseitigungsaufwand - davon abgesehen, dass die Kosten für die gesamte Reparatur ohnehin noch höher als der vorgenannte Betrag liegen dürften - jedoch die für den Fall eines behebbaren Mangels maßgebliche Grenze von fünf Prozent des Kaufpreises (BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13, juris Rn. 12) deutlich.

c) Eine Haftung des Beklagten ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.

(1) Einen Gewährleistungsausschluss haben die Parteien nicht vereinbart; ein solcher wäre im Übrigen vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung der Sachmängelhaftung bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 Abs. 1 Satz ·1 BGB grundsätzlich unzulässig ist, ohnehin unwirksam.

(2) Was die Frage der Kenntnis des Klägers von den streitgegenständlichen Mängeln betrifft, kommt es hierauf nicht an, weil gemäß § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB im Verbrauchsgüterkaufrecht die Anwendbarkeit von § 442 BGB ausgeschlossen ist. Damit beeinträchtigt auch die positive Kenntnis des Mangels seitens des Verbrauchers bei Vertragsschluss nicht dessen Gewährleistungsrechte (S. Lorenz, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 475 Rn. 22) und der Verkäufer kann seiner Gewährleistungshaftung nicht dadurch entgehen, dass er dem Käufer gegenüber den Mangel offenlegt (Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, aaO, Kap. 30 Rn. 2).

2. Der somit zu Recht erfolgte Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag hat zur Folge, dass zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis iSv § 346 BGB entstanden ist, aufgrund dessen die sich gegenseitig gewährten Leistungen herauszugeben sind.

a) Der Kläger hat somit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs gegen den Beklagten. Er muss sich allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen zurückgelegten Kilometer nach der üblichen Formel

gezahlter Kaufpreis x gefahrene Kilometer

Gesamtlaufleistung - KM-Stand bei Kauf

anrechnen lassen.

Hierzu müsste der Kläger im Verhandlungstermin den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs mitteilen und belegen.

b) Neben der Rückabwicklung schuldet der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB außerdem den Ersatz der Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte ( BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04, juris Rn. 18). Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem nicht entgegen, § 325 BGB (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, aaO, Kap. 29 Rn. 428 mwN).

Dies sind im Streitf-all zum einen die Kosten, die er für die Abholung des Fahrzeugs beim Beklagten aufgewandt hat und deren Höhe der Senat gemäß § 287 ZPO schätzen kann, zum anderen die mit der Finanzierung des Fahrzeugs einhergehenden Kosten iHv 1.374,92 €, die im Freistellungsantrag des Klägers mitenthalten sind.

c) Schließlich begründet sich eine Ersatzpflicht des Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB auch für die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 973,66 €, die für die vorgerichtliche Geltendmachung der ihm gegen den Beklagten infolge der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs zustehenden Ansprüche entstanden sind.

Davon abgesehen, dass sich der Beklagte bei der Einschaltung der klägerischen Bevollmächtigten mit der Nacherfüllung in Verzug befand, durfte der Kläger aus der gebotenen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018-VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292, Rn. Rn. 92 mwN) eine solche Beauftragung seiner Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Rechte im Streitfall auch für geboten erachten.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dürfte sich die Berufung des Klägers als erfolgreich erweisen, so dass vor diesem Hintergrund wenig Raum für eine vergleichsweise Regelung besteht.

Gleichwohl sollten die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits erwägen; denn damit wäre eine zeitnahe Rückabwicklung des Kaufvertragsverhältnisses möglich, in deren Rahmen der Kläger die Rückübertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf den Beklagten zu gewährleisten hat, das derzeit bei der finanzierenden Bank liegt, sowie ggf. eine vorzeitige Ablösung des Darlehens und eine damit einhergehende Reduzierung der angefallenen Finanzierungkosten.

Sollten die Parteien Interesse an einer gütlichen Lösung haben, ist der Senat (ggf. nach weiteren Informationen) gern bereit, einen konkreten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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