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Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn er aufgrund eines Defekts an der Steuerkette sowie eines Ölverlusts technische Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen und nicht als normale, abnutzungsbedingte Alterungserscheinungen anzusehen sind. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht und dies im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |