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Der Motorenhersteller eines mit einer italienischen Typengenehmigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs haftet gegenüber dem Erwerber des Fahrzeugs in Deutschland nicht aus § 826 BGB wegen der Verwendung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparaturund Wartungsinformationen für Fahrzeuge unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor des Fahrzeugs.(Rn.58) (Leitsätze des Gerichts) |