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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Fahrerlaubnisentzug wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bleibt unbegründet, wenn die Ermahnung und Verwarnung ordnungsgemäß zugestellt wurden. Die Behauptung, eine Zustellung sei an eine falsche Adresse erfolgt, ist nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellungen dort mit alleinigem Wohnsitz gemeldet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |