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Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer im Falle einer (ungewissen) Reparaturdurchführung etwa erforderlich werdenden Beilackierung von angrenzenden, nicht unmittelbar unfallbeschädigten Fahrzeugteilen besteht bei einer fiktiven Abrechnung nicht. Die Beilackierung hat mit der Beseitigung des Unfallschadens als solcher nichts zu tun, sondern dient der Farbangleichung von nicht durch den Schaden selbst betroffenen angrenzenden Fahrzeugteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |