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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles darf bei seiner Schadensersatzforderung grundsätzlich den Restwert zugrundelegen, den er tatsächlich für das Fahrzeug erzielt hat, und auf einen von einem Sachverständigen ordnungsgemäß ermittelten und mitgeteilten Restwert vertrauen, ohne dem Schädiger eine Möglichkeit der besseren Verwertung einräumen zu müssen. Bei der Bemessung von Mietwagenkosten ist grundsätzlich die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Mietpreisspiegeln Schwacke und Fraunhofer ("Fracke"-Methode) vorzugswürdig, auch wenn ein Gutachten vorliegt, das methodische Mängel aufweist (z.B. fehlende Inflationskorrektur, falscher Anmietzeitpunkt, Winterreifen). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |