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Ein Schaden ist "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn ein stehendes Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktionen, wie ein Lkw mit Ladekran, im öffentlichen Raum entladen wird und sich dabei eine kraftfahrzeugtypische Gefahr, wie das Platzen eines Hydraulikschlauchs und das Austreten von Öl, verwirklicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |