|
Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen. Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, was durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss bewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |