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Die Kraftfahreignung ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Der Nachweis der Trennfähigkeit erfordert zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |