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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Ein THC-Wert von 2,0 µg/l im Blut nach dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss beweist die fehlende Trennung; gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn ein mehr als einmaliger Konsum feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |