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Die Kraftfahreignung ist in der Regel zu verneinen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Eine fehlende Trennung ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss (hier: THC-Wert von 8,1 µg/l) geführt wird. Die Annahme eines gelegentlichen Konsums ist auch bei der Behauptung eines lediglich einmaligen Konsums gerechtfertigt, wenn dessen Umstände nicht konkret und glaubhaft dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |