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Das Landgericht Wuppertal hat die Klage auf Rückzahlung von Tilgungsleistungen nach Widerruf eines PKW-Darlehensvertrages abgewiesen. Der Kläger hatte die Wirksamkeit des Widerrufs mit dem Fehlen von Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung (u.a. zur Art des Darlehens, Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung, Kündigungsverfahren) sowie dem Fehlen einer beidseitig unterschriebenen Vertragsurkunde begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |