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Ein Dieselfahrzeug, das mittels Manipulationssoftware im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vortäuscht als im Fahrbetrieb entsteht, weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf, da es nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Durchschnittskäufer erwarten kann. Dieser Mangel ist als erheblich einzustufen, was ein Rücktrittsrecht des Käufers begründet. Eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist muss nicht die Entwicklung einer neuen Software ermöglichen, sondern lediglich die Beschaffung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software, wobei die eingeschränkte Veräußerbarkeit und der Verkehrswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |