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Ein Schadensersatzanspruch ist gemäß §§ 106 Abs. 3 3. Var., 104, 105 SGB VII ausgeschlossen, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Eine gemeinsame Betriebsstätte liegt vor, wenn betriebliche Aktivitäten bewusst und gewollt ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind und sich ergänzen, sodass eine Gefahrengemeinschaft entsteht, bei der der Versicherte des fremden Unternehmens demselben typischen Risiko ausgesetzt ist wie Arbeitskollegen desselben Betriebs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |