|
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen VW Touran sowohl aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages, als auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten, da am Fahrzeug eine illegale Manipulationssoftware eingebaut ist, mit der Folge, dass die nach der EG-Verordnung einzuhaltenden Abgasgrenzwerte im Echtbetrieb nicht eingehalten werden. Das Rücktrittsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer keine Frist zur Nachbesserung gesetzt und das Angebot des kostenlosen Software-Updates nicht wahrgenommen hat, da diese Nachbesserung nicht geeignet ist, den eingetretenen Mangel und den Minderwert des Fahrzeugs auszugleichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |