Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 12.04.2016: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetaminkonsum und fehlender Bindungswirkung eines Strafurteils ohne Eignungsprüfung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 12.04.2016 - 9 K 5239/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) konsumiert; dabei ist unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Eine Bindungswirkung eines Strafurteils für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG besteht nur, wenn das Strafgericht die Fahreignung ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen beurteilt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und konkretisiert in Satz 2, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) konsumiert. Bei dem Konsum von anderen Drogen als Cannabis ist dabei unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst.

Hier steht fest, dass der Kläger vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Amphetamin konsumierte. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 12. Februar 2015.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahreignung nicht gegeben ist, (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.

Dies ist hier nicht erfolgt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Beklagte war nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Damit soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 Strafgesetzbuch - StGB -) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsprüfung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht. Es muss sich für die Bindungswirkung den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lassen, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Es besteht demnach keine Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

Das Urteil des Amtsgerichts H. vom 7. Oktober 2015 - 314 Ds-56 Js 998/14-346/15 - enthält keine Ausführungen zur Kraftfahreignung des Klägers. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Bindung der Verwaltung. Allein die Nennung von § 69 StGB in der Anklageschrift entfaltet keine Bindungswirkung. Dass trotz der Aufzählung von § 69 StGB in der Anklageschrift keine Ausführungen zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil enthalten sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass damit das Strafgericht die Fahreignung des Klägers bejaht hat. Das Urteil enthält gerade keine Ausführungen zu § 69 StGB und dementsprechend auch keine - für eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG erforderliche - Feststellung der Fahreignung des Klägers. Warum Ausführungen zu § 69 StGB und insbesondere zur Kraftfahreignung unterblieben sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte nicht relevant.

Von einer Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides kann nicht ausgegangen werden. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf den Konsum "harter" Drogen dauerhaft zu verzichten. Der nachgewiesene Abstinenzzeitraum muss hinreichend lang sein. Desweiteren bedarf es des Nachweises, dass eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.

Allein der Vortrag, dass der Kläger seit dem Vorfall am 18. Dezember 2014 keine Drogen mehr nimmt, ist nicht ausreichend.

Bei festgestelltem Konsum von Amphetamin bedarf es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV keiner Anordnung eines Gutachtens zur Klärung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, denn aufgrund des Konsums von Amphetamin liegt ein in Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV genannter Mangel vor, wodurch sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Die Festsetzungen der Gebühr und der Auslagen sind ebenfalls rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,- €. Die Auslagen in Form von Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/9_K_5239_15_Urteil_20160412.html - DE:VGGE:2016:0412.9K5239.15.00

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