|
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) konsumiert; dabei ist unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Eine Bindungswirkung eines Strafurteils für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG besteht nur, wenn das Strafgericht die Fahreignung ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen beurteilt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |