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Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Für das Trennungsvermögen ist entscheidend, ob objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen wurde, bei der sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht. Der maßgebliche THC-Risikogrenzwert, bei dem eine Beeinträchtigung nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, liegt bei 1 ng/ml Blutserum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |