|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit ist auch bei einem Anfallsleiden möglich, das nicht explizit als Epilepsie in Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV genannt ist, sofern die Risiken mit denen einer Epilepsie vergleichbar sind und die Fahrungeeignetheit durch ein nervenärztliches Gutachten nachgewiesen wird. Ein eventueller Mangel der Anhörung vor Erlass der Entziehungsverfügung kann durch eine im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgte Akteneinsicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |