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Derjenige ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das Gericht hält weiterhin am Risikogrenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum fest, da der Empfehlung der Grenzwertkommission, diesen auf 3 ng/ml zu erhöhen, nicht die wissenschaftlich gesicherte Aussage zu entnehmen ist, dass es unterhalb von 3 ng/ml nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |