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Ein Fahreignungsausschluss wegen Cannabiskonsums setzt grundsätzlich willentlichen Konsum voraus, wobei einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt vorausgeht. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist nur glaubhaft, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu kam. Die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf mehr als einmaligen Konsum, wenn ein einmaliger Konsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt wird, was zum Entfallen der Fahreignung bei mangelndem Trennen vom Kraftfahrzeugführen führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |