Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 05.04.2018: Zur Haftung für vorsätzliche Fahrzeugbeschädigung und Beweislast für den Umfang des Schadens bei mehreren Beschädigungen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.04.2018 - 7 O 135/15) hat entschieden:

   Die Beweislast für den Umfang einer vorsätzlichen Fahrzeugbeschädigung liegt bei der Klägerin. Das Gericht hat nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt. Die Aussage einer glaubhaften Zeugin, die nur eine Seite des Fahrzeugs beschädigt sah, kann in Verbindung mit einer unvollständigen polizeilichen Anzeige und einem nicht eindeutigen Sachverständigengutachten dazu führen, dass eine Beschädigung der anderen Fahrzeugseite durch denselben Täter nicht mit der notwendigen Gewissheit feststeht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigengutachten
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 936,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.333 € vom 28.03.2015 bis zum 22.04.2015 sowie aus weiteren 936,66 € seit dem 28.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts H i.H.v. 293,30 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren zukünftigen materiellen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 11.01.2015 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 %, der Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Teilklagerücknahme war vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin beabsichtigt das Fahrzeug zu reparieren, wodurch der Eintritt weiterer Schäden, z.B. in Form von Nutzungsausfall, wahrscheinlich ist.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. weiteren 936,66 € zu.

1.

Unstreitig hat der Beklagte vorsätzlich das im Eigentum der Klägerin befindliche Fahrzeug beschädigt und haftet somit für die hierdurch kausal entstandenen Schäden. Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschädigung nur auf die Fahrerseite oder auch auf die Beifahrerseite erstreckt. Die durchgeführte Beweisaufnahme vermochte das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte auch die Beifahrerseite des Fahrzeugs beschädigt hat. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. (St. Rspr.: BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, Rn. 16, juris mwN.) Ein solcher Grad an Gewissheit ist vorliegend nicht erreicht. Hiergegen spricht insbesondere die Aussage der Zeugin Y. Diese hatte den Beklagten dabei beobachtet, wie er die Fahrerseite des Fahrzeugs zerkratzte. Sie bekundete ausdrücklich, dass er auf der rechten Fahrzeugseite keine Beschädigung vorgenommen habe. Er habe nur auf der linken Seite des Autos gestanden und nachdem er diese zerkratzt habe, sei er weitergegangen und habe dann begonnen zu telefonieren. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht, zumal sie in keinerlei persönlichem Verhältnis zu einem der Beteiligten steht und nur zufällig das Geschehen beobachtet hat. Eine einseitige Belastungstendenz ließ die Zeugin nicht erkennen. Ihre Aussage ist glaubhaft. Sie schilderte die Vorgänge schlüssig und nachvollziehbar. Der Beklagte war ihr aufgrund seiner offensichtlichen Trunkenheit bereits vor seiner Tat aufgefallen. Da sie als junge Frau nachts alleine in ihrem Auto wartete, ist nachvollziehbar, dass sie "ein bisschen Angst" bekam. Ebenso nachvollziehbar ist, dass sie aufgrund dessen das maßgebliche Geschehen von Anfang an beobachtete und den Beklagten nicht aus den Augen ließ. Der Einwand der Klägerseite, die Zeugin habe den Beklagten sicherlich nicht während der gesamten Zeit beobachtet, vermag daher nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angab, er sei nach seiner Tat zunächst weggelaufen, um eine Ecke in einen Stichweg abgebogen und erst dann zu dem Fahrzeug zurückgegangen, ist dies nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu erschüttern. Die Zeugin bekundete, dass er langsam weitergegangen sei. Dann sei er stehen geblieben und habe mit seinem Handy telefoniert. Dies widerspricht nicht zwingend den Ausführungen des Beklagten, da sie ihn möglicherweise auch nach dem Einbiegen in den Stichweg weiterhin sehen konnte. Zudem ist fraglich, ob der Beklagte sich aufgrund seiner hohen Blutalkoholkonzentration noch zutreffend an die genauen Geschehensabläufe erinnern konnte. Gestützt wird die Aussage der Zeugin schließlich von der polizeilichen Strafanzeige, in der die Schäden auf der Beifahrerseite keine Erwähnung finden. Die Zeugin konnte insofern bestätigen, dass die sodann hinzugerufenen Polizisten sich das Auto rundherum angeschaut hätten. Hätten sie auch dort Kratzer gefunden, wäre es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wenn sie diese nicht in die Strafanzeige aufgenommen hätten.

Auch der Sachverständige V konnte nicht bestätigen, dass die Kratzer an beiden Fahrzeugseiten auf dasselbe Ereignis bzw. auf denselben Gegenstand zurückzuführen wären. Die Kratzer auf beiden Seiten wiesen zwar sehr viele Gemeinsamkeiten auf, so dass für alle als "Tatwaffe" ein spitzer Gegenstand - vermutlich ein Schlüssel - in Betracht komme. Ob jedoch auf beiden Seiten derselbe Schlüssel verwandt wurde, insbesondere der vom Beklagten zur Verfügung gestellte Schlüssel, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Bei entsprechenden Versuchen hinterließ dieser im Vergleich zu Schlüsseln anderer Firmen "ähnliche oder auch fast identische" Kratzspuren. Eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Schlüssel zu bestimmten Kratzern war dem Sachverständigen daher nicht möglich. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Karosserie- und Fahrzeugbauer Handwerk sowie für Maler- und Lackierer Handwerk verfügt der Sachverständige V über die für die erfolgte Begutachtung erforderliche Qualifikation und Sachkunde. In seinem Gutachten hat er schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, die Frage nach der Ursächlickeit der Kratzer nicht beantworten zu können. Dieses Ergebnis vermögen die Einwände der Klägerin nicht zu erschüttern. Soweit sie erklärt, die Kratzspuren auf den Bildern 21 unterschieden sich von denen auf den Bildern 22 und 23, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die Kratzspuren auf Bild 21 als auch die auf Bild 22 von demselben Schlüssel stammen (S. 4 des Gutachtens, Bl. 149 GA). Unabhängig davon, dass das Gericht eine Unterscheidung der Kratzspuren anhand der Bilder nicht zu erkennen vermag, würde ein solcher Unterschied zwischen Bild 21 und 22 allenfalls bestätigen, dass eine Zuordnung nicht möglich ist. Soweit die Klägerin bemängelt, dass in dem Gutachten Angaben zu Breite und Fläche der jeweiligen Schlüssel und deren korrespondierenden Kratzern fehlten, hat der Sachverständige hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass die für seine Versuche verwandten Schlüssel die gleiche Breite und Länge aufgewiesen hätten. Dabei handelte es sich um handelsübliche Schlüssel verschiedener Hersteller. Bei Ausführung mit etwa gleichem Druck hätten die Kratzer ein etwa gleiches Schadensbild gezeigt, unabhängig davon, welcher konkrete Schlüssel verwandt wurde. Lediglich der Kraftaufwand habe zu einem anderen Schadensbild geführt und die Tiefe der Kratzer beeinflusst - jedoch wiederum unabhängig davon, welcher konkrete Schlüssel verwandt wurde. Der Sachverständige erklärte auch, dass aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr gesagt werden könne, in welchem zeitlichen Abstand die Kratzer erfolgten. Dass noch Rückstände vom Schlüssel gefunden werden könnten, hielt er für unwahrscheinlich. Ein konkreter Nachweis, ob der von dem Beklagten zur Verfügung gestellte Schlüssel die Kratzer auf der Beifahrerseite verursacht hat, war ihm damit nicht (mehr) möglich.

Aufgrund der eindeutigen Zeugenaussage und der polizeilichen Strafanzeige vermag allein der Umstand, dass tatsächlich nach dem Vorfall Kratzer auf der Beifahrerseite vorhanden waren, das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit zu überzeugen, dass auch diese von dem Beklagten stammen. Dies gilt selbst dann, wenn diese vor der fraglichen Nacht noch nicht vorhanden gewesen wären. Die für diese Frage angebotenen (weiteren) Zeugen waren daher nicht zu hören. Zwischen der polizeilichen Unfallaufnahme in der Nacht und dem Entdecken der Kratzer auf der Beifahrerseite am nächsten Morgen stand das Fahrzeug weiterhin für jedermann zugänglich an der Straße geparkt. Die Kratzer hätten daher auch durch einen Dritten verursacht werden können.

2.

Der Beklagte hat den durch seine Handlung kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten für die Fahrerseite i.H.v. 1.409,66 € netto, dem auf die Fahrerseite entfallenden merkantilen Minderwert i.H.v. 200 €, der Unkostenpauschale von 25 € und den Kosten für das Privatgutachten i.H.v. 635 € netto, mithin insgesamt 2.269,66 €. Dieser Anspruch ist durch die Zahlung von 1.333 € teilweise erloschen, so dass ein Anspruch i.H.v. 936,66 € verbleibt.

a.

Da der Beklagte - wie bereits dargelegt - lediglich für die Kratzer auf der Fahrerseite einzustehen hat, hat er auch nur die hierauf entfallenden Reparaturkosten zu tragen. Der Sachverständige V hat diese mit 1.409,66 € ermittelt. Dabei hat er sich sowohl mit dem Gutachten des Sachverständigen F als auch mit dem Kostenvoranschlag der Firma C inhaltlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar erläutert, weshalb er zu abweichenden Ergebnissen kommt. Zweifel an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen bestehen nicht. Auch die merkantile Wertminderung hinsichtlich der Fahrerseite hat der Sachverständige V mit 200 € in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Der Klägerin steht darüber hinaus eine Kostenpauschale i.H.v. 25 € zu.

b.

Der Beklagte hat auch die Kosten für das Privatgutachten zu zahlen, jedoch ohne Mehrwertsteuer. Der Behauptung des Beklagten, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handele und die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, ist diese nicht entgegen getreten. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt diese Behauptung somit als zugestanden. In diesem Fall kann die Klägerin gegenüber dem Finanzamt die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen, so dass diesbezüglich bei ihr kein Schaden entstanden ist.

Holt der Geschädigte zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe, ein Sachverständigengutachten ein, so hat der Schädiger die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit die Einholung aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -, Rn. 11, juris, mwN.) Auf einen Kostenvoranschlag muss sich der Geschädigte dabei grundsätzlich nicht verweisen lassen. Er ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -, Rn. 16, juris) Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens somit grundsätzlich erforderlich; dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700 € vorliegt (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 58).

Die Klägerin durfte nach diesen Grundsätzen die Einholung des Sachverständigengutachtens für erforderlich halten und hat hiermit nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Da sie selber nicht in der Lage war, den konkreten Schaden zu beziffern, musste sie sich der Hilfe von Fachleuten bedienen. Nachdem der Beklagte den Schaden nicht aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlags der Firma C reguliert hatte und auch nicht bereit war seine Kostentragungspflicht dem Grunde nach anzuerkennen, war für die Klägerin absehbar, dass es zu einer Auseinandersetzung hinsichtlich des Schadens kommen würde. Ihr stand es daher frei, zu Beweissicherungszwecken ein Gutachten einzuholen, zumal sich bereits aus dem Kostenvoranschlag ergab, dass offensichtlich kein Bagatellschaden vorlag. Dabei war das Sachverständigengutachten aus ihrer Sicht gegenüber einem Kostenvoranschlag vorzugswürdiger, da dieses eine andere Qualität aufweist. Neben den Reparaturkosten werden hier auch eine merkantile Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer ermittelt. Der Sachverständige setzt regelmäßig - so auch hier - die Stundenverrechnungssätze der nächstgelegenen Vertragswerkstatt an. Zudem fertigt er Lichtbilder, die den Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Begutachtung konservieren.

Der Einwand des Beklagten, die Sachverständigenkosten seien nicht zu zahlen, da sich das Gutachten auch auf die Beifahrerseite beziehe, verfängt nicht. Nach den Erkenntnissen der Klägerin durfte sie im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen davon ausgehen, dass der Beklagte sämtliche Kratzer verursacht hatte. Hierfür sprechen auch die vom Sachverständigen V festgestellten Gemeinsamkeiten der Kratzer auf den beiden Fahrzeugseiten. Dass sich diese Annahme in dem hiesigen Zivilrechtsstreit nicht beweisen ließ, ändert nichts an der Berechtigung der Klägerin, das Gutachten zu allen Kratzern, die durch einen spitzen Gegenstand verursacht wurden, einzuholen. Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen X steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die fraglichen Kratzer bereits vor dem 11.01.2015 vorhanden gewesen waren und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Der Zeuge beschrieb die von ihm wahrgenommenen Schäden an dem Fahrzeug dergestalt, dass sich dort eine kreisförmige Beschädigung in Form einer Delle und kreisförmigen Kratzern befunden habe. An der hinteren Türe rechts sei ein Kratzer in horizontaler Richtung mit einer Länge von etwa 30-35 cm gewesen. Allein dieser letztgenannte Kratzer könnte identisch mit den hier streitgegenständlichen Kratzern sein. Allerdings erstrecken sich die fraglichen Kratzer auf der Beifahrerseite von der rechten Seitenwand über beide Türen, wie sich unter anderem auch aus den Lichtbildern 7-9 des Gutachtens vom 21.10.2016 ergibt. Eine kreisförmige Beschädigung hat weder der Privatgutachter noch der Sachverständige V festgestellt. Auch der Zeuge X2 konnte die Angaben seines Vaters nicht bestätigen, insbesondere nicht, dass er sich mit diesem gemeinsam das Fahrzeug angeschaut habe. Schließlich steht der Überzeugung des Gerichts auch entgegen, dass die Polizisten keine Schäden an der Beifahrerseite aufgenommen hatten, obwohl sie sich diese - nach Angabe der Zeugin Y - angeschaut hatten. Zudem ist fraglich, ob die Klägerin vor der fraglichen Nacht Kenntnis von etwaigen Schäden gehabt hatte, selbst wenn diese bereits vorhanden gewesen wären. Hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Privatgutachten unbrauchbar sei. Soweit er sich darauf stützt, dass ihm die überwiegenden Schadenspositionen nicht zurechenbar seien, führt dies nicht zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Die Rechtsprechung geht bei dem Vorliegen von Vorschäden, die von den fraglichen Schäden nicht abgrenzbar sind, von einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens aus. Dies trifft den vorliegenden Fall jedoch nicht. Die einzelnen Positionen der Reparaturkosten werden in dem Gutachten hinsichtlich der linken und der rechten Seite getrennt aufgeführt. Auch wenn nunmehr die Einstandspflicht des Beklagten für die Kratzer auf der Beifahrerseite nicht bewiesen werden konnte, ist das Gutachten insofern noch brauchbar, als dass die entsprechenden Kosten herausgerechnet werden können.

Im Übrigen hat der Beklagte die gesamten Kosten des Gutachtens zu tragen, und nicht nur anteilig diejenigen, die auf dem durch ihn verursachten Schadenanteil entfallen. So hat der Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfalls auch dann die gesamten Gutachterkosten zu zahlen, wenn sich später herausstellt, dass er nur anteilig haftet. Dies ergibt sich daraus, dass der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat. Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Etwas anderes mag gelten, wenn das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenhöhe berechnet worden ist. (AG Siegburg, Urteil vom 31. März 2010 - 111 C 10/10 -, Rn. 14, juris) Dafür ergeben sich vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

II.

Der Feststellungsantrag ist begründet, da der Beklagte der Klägerin auch für zukünftig entstehende Schäden aus der Beschädigung des Fahrzeugs gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet.

III.

Der Beklagte schuldet unter dem Gesichtspunkt des Verzugs die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da er unter Fristsetzung bis zum 27.03.2015 zur Zahlung aufgefordert worden war.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 257 S. 1 BGB. Dabei ist von einem Gegenstandswert von 2.269,66 € auszugehen, so dass sich die Kosten wie folgt berechnen:

IV.

Hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen bestimmt, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, aber nach Anhängigkeit weggefallen ist. So war es hier. Die Klage war bereits mit Eingang bei Gericht am 16.04.2015 anhängig geworden. Die Zahlung der 1.333 € erfolgte am 22.04.2015, somit nach Anhängigkeit. Erst nach der Zahlung wurde die Klage mit Zustellung am 10.06.2015 rechtshängig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Klage im Zeitpunkt der Anhängigkeit i.H.v. 2.269,66 € begründet, der Beklagte wäre somit in Höhe der sodann gezahlten 1.333 € unterlegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere nicht aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Dessen Voraussetzungen, insbesondere dass kein Klageanlass bestanden hat, liegen nicht vor. Die Klägerin hatte den Beklagten wiederholt zur Zahlung aufgefordert, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 27.03.2015. Obwohl mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2015 bereits eine Zahlung i.H.v. 1.333 € angekündigt worden war, ließ der Beklagte die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen. Klage war daher geboten.

Unter Anwendung der Quotenmethode ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 20.07.2015: 6.296,19 €

danach: 4.963,19 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/7_O_135_15_Urteil_20180405.html - DE:LGK:2018:0405.7O135.15.00

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