|
Die Beweislast für den Umfang einer vorsätzlichen Fahrzeugbeschädigung liegt bei der Klägerin. Das Gericht hat nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt. Die Aussage einer glaubhaften Zeugin, die nur eine Seite des Fahrzeugs beschädigt sah, kann in Verbindung mit einer unvollständigen polizeilichen Anzeige und einem nicht eindeutigen Sachverständigengutachten dazu führen, dass eine Beschädigung der anderen Fahrzeugseite durch denselben Täter nicht mit der notwendigen Gewissheit feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |