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Ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Personenschäden ist ausgeschlossen, wenn die Haftung des Versicherungsnehmers als Fahrzeughalter (§ 7 Abs. 1 StVG) oder des Fahrers (§§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB) aufgrund der Haftungsprivilegierungen aus §§ 104 f. SGB VII gesperrt ist. Der Versicherer kann dem Geschädigten dabei alle Einwendungen, einschließlich der Haftungsausschlusstatbestände des SGB VII, entgegenhalten, die auch dem unmittelbar haftenden (Mit-)Versicherten zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |