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Landgericht Münster v. 29.03.2018: Zum Haftungsausschluss nach SGB VII für Arbeitgeber und betrieblich tätige Personen bei Arbeitsunfall und Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.




Das Landgericht Münster (Urteil vom 29.03.2018 - 016 O 213/17) hat entschieden:

   Ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Personenschäden ist ausgeschlossen, wenn die Haftung des Versicherungsnehmers als Fahrzeughalter (§ 7 Abs. 1 StVG) oder des Fahrers (§§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB) aufgrund der Haftungsprivilegierungen aus §§ 104 f. SGB VII gesperrt ist. Der Versicherer kann dem Geschädigten dabei alle Einwendungen, einschließlich der Haftungsausschlusstatbestände des SGB VII, entgegenhalten, die auch dem unmittelbar haftenden (Mit-)Versicherten zustehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I. Der Klägerin stehen die begehrten, auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gerichteten Ansprüche gegen den beklagten Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht zu.

Denn ein entsprechender Anspruch ist ausnahmsweise aufgrund der Haftungsprivilegierungen aus §§ 104 f. SGB VII in Ansehung aller in Betracht kommender Haftpflichttatbestände, deren Bestehen Voraussetzung des akzessorischen Direktanspruchs gegen den Beklagten ist, ausgeschlossen. Es ist anerkannt, dass der Versicherer dabei dem Geschädigten bei seiner Inanspruchnahme alle Einwendungen - und damit auch die Haftungsausschlusstatbestände des SGB VII - entgegenhalten kann, die auch dem unmittelbar haftenden (Mit-)Versicherten zustehen (Prölss/Martin/Klimke VVG, 30. Aufl. 2018, § 115 Rdnr. 8, beck-online).

1. Soweit der streitgegenständliche Direktanspruch auf einer Haftung der Versicherungsnehmerin als Fahrzeughalterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufbaut, ist dieser Haftpflichtanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gesperrt.

Nach der vorgenannten Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sind gegeben.

Unzweifelhaft bestand zwischen der Halterin als Arbeitgeberin und der Klägerin als Arbeitnehmerin eine Beziehung, aufgrund derer die Klägerin Unfallversicherungsschutz genoss. Der Personenschaden der Klägerin entstand unstreitig im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit der Klägerin für die Fahrzeughalterin und ist deshalb - für die Kammer bindend gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII - durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) auch als versicherter Arbeitsunfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII rechtskräftig anerkannt worden.

Die Versicherungsnehmerin als Arbeitgeberin der Klägerin und damit Unternehmerin im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist auch als Schädigerin im Sinne des Haftungsprivilegs anzusehen. Denn sie würde der Klägerin unmittelbar aus dem Gefährdungshaftungstatbestand haften. Vom Haftungsprivileg erfasst sind nach allgemeiner Meinung sämtliche Ersatzansprüche gegen den Unternehmer jeder Art, auch aus Gefährdungshaftung (KassKomm/Ricke SGB VII, 96. EL September 2017, § 104 Rdnr. 5, beck-online), soweit der unmittelbare Schädiger dem Unternehmen zuzurechnen ist (KassKomm/Ricke SGB VII, Rdnr. 4). Das ist vorliegend der Fall, weil die streitgegenständliche Versorgungsfahrt - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Bewertung des fahrenden Ehemannes der Halterin - unstreitig im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin für die Halterin im Zusammenhang stand. Diese Schlussfolgerung ist auch vor dem Hintergrund des Sinnes des Haftungsprivilegs (Wahrung des Betriebsfriedens) sachgerecht, weil es bezogen darauf keinerlei Unterschied macht, ob die Unternehmerin selbst das Fahrzeug zum Zwecke der Versorgung führt oder in deren Auftrag beziehungsweise auf deren Bitte ein Dritter.

Eine Entsperrung des Haftungsprivilegs aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung oder im Zusammenhang mit einem Wegeunfall kommt ersichtlich nicht in Betracht.

Als Rechtsfolge sind sämtliche in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gesperrt, weil es sich um jeweils Personenschäden handelt, also solche, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben. Hierzu gehören nicht nur Schmerzensgeld, sondern auch Verdienstausfall und Aufwendungen für medizinische Behandlungen (KassKomm/Ricke SGB VII, Rdnr. 4).

2. Soweit der Direktanspruch gegen den Beklagten aufgrund des Haftpflichtanspruchs gegen den mitversicherten Fahrer des Fahrzeugs aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB in Betracht kommt (Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 115, Rdnr. 24), greift das Haftungsprivileg aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ein.

Nach dieser Vorschrift sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen zum Ersatz des Personenschadens in gleicher Weise wie der Unternehmer nach § 104 SGB VII verpflichtet bzw. bei Eingreifen der in der Norm genannten Entsperrtatbestände nicht verpflichtet.

Die Norm greift nach Sinn und Zweck in Ansehung des fahrenden Ehemannes der Halterin ein. Haftungsprivilegiert sind danach Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall Versicherter desselben Betriebes verursachen. Als Schädiger ist nicht nur derjenige privilegiert, der als Arbeitnehmer desselben Betriebes - als Betriebsangehöriger - tätig ist, sondern auch derjenige, der lediglich eine betriebliche Tätigkeit ausübt. Auch betrieblich tätige unversicherte Personen, die aus Gefälligkeit dem Betrieb dienliche Verrichtungen vornehmen oder solche, die aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehungen eine betriebliche Tätigkeit verrichten, sind ebenfalls Begünstigte der Haftungsprivilegierung (Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 105 SGB VII, Rdnr. 11/12). Betriebliche Tätigkeiten sind dabei Verrichtungen, die dem Unternehmen zu dienen bestimmt sind. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i. S. d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2013 - 3 U 110/13 -, Rdnr. 7, juris). Dabei muss es sich jedoch um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen; die Tätigkeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist, also ernsthafte und nicht völlig unbedeutende Arbeit von betrieblicher Qualität darstellen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen wäre (OLG München, Urteil vom 19. März 2009 - 24 U 346/08 -, Rdnr. 15, juris; OLG Stuttgart a. a. O., Rdnr. 14).

Diese Anforderungen treffen auf den Ehemann der Halterin zu. Denn unstreitig ist dieser im betrieblichen Interesse der Arztpraxis seiner Ehefrau tätig geworden, hat zusammen mit der versicherten Klägerin die Versorgungsfahrt für die Praxis vorgenommen und war daher in diesem Moment in den Betrieb der Arztpraxis eingegliedert. Die im betrieblichen Interesse verrichtete Tätigkeit - fungieren als Fahrzeugführer für die Versorgungsfahrt - stellt auch eine solche Verrichtung der, die derjenigen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und daher dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen wäre, und nicht bloß eine unbedeutende Hilfstätigkeit, die jeder andere auch ausüben könnte (z.B. bloßes helfen beim Tragen der Einkäufe in die Betriebsräume, aufhalten/öffnen der Tür zu den Betriebsräumen etc.).

Dahinstehen kann letztlich die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Voraussetzung des Eingreifens des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1 SGB VII ist, dass der Schädiger selbst als sogenannter "Wie-Beschäftigter" und damit Versicherter gemäß § 2 Abs. 2, Abs. 1 SGB VII einzuordnen ist (verneinend unter Bezugnahme auf die "hM": Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 105 SGB VII, Rdnr. 11/11.1). Denn auch unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung wäre der Ehemann der Halterin vorliegend mit relevanter Verrichtung im Interesse des Betriebes seiner Ehefrau zugleich als "Wie-Beschäftiger" tätig. Als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kann nämlich - entgegen der in diesem Verfahren vertretenen Auffassung der Klägerin - auch tätig werden, wer Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste ausübt, solange nur eine erhebliche Tätigkeit im betrieblichen Interesse vom Gefälligen erbracht wird (OLG München, Urteil vom 19. März 2009 - 24 U 346/08 -, Rdnr. 15, juris), was hier unzweifelhaft der Fall ist.

Bezüglich der übrigen Voraussetzungen des Haftungsprivilegs bzw. des Nichteingreifens eines Entsperrungstatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen, hier entsprechend geltenden Ausführungen zu § 104 Abs. 1 SGB VII verwiesen.

3. In Ermangelung eines Hauptanspruchs sind auch keine Verzugszinsen zuzusprechen.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert wird auf 5.064,91 € festgesetzt.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2018/016_O_213_17_Urteil_20180329.html - DE:LGMS:2018:0329.016O213.17.00

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